Ein Arbeitgeber will den Mitarbeiter zum wiederholten Male zeitlich befristet anstellen. Ob er das darf, erklärt eine Rechtsanwältin.

Berlin Kaja Keller ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte. Hier beantwortet sie Leserfragen.

Das sagt die Anwältin: Befristete Arbeitsverträge, die einen Sachgrund nennen, können durchaus wiederum befristet verlängert werden. Als Sachgrund versteht man, wenn die Stelle zum Beispiel als Vertretung für einen Mitarbeiter in Elternzeit oder wegen der Krankheit eines Mitarbeiters ausgeschrieben wurde.

Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur für zwei Jahre

So wie ich Ihre Frage aber verstehe, handelt es sich bei Ihnen eher um einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Eben­so entnehme ich Ihrer Frage, dass Ihr Vertrag schon für zwei Jahre abgeschlossen war.

Dann lautet meine Antwort: Nein, das geht so nicht mehr. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich nur für die Dauer von zwei Jahren möglich.

Befristung: Keine Regel ohne Ausnahme

Möchte Ihr Arbeitgeber Sie danach weiterbeschäftigen, muss er dies mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag tun. Keine Regel ohne Ausnahme: Ist ein Arbeitnehmer 52 Jahre oder älter, darf die Befristung des Arbeitsvertrags sogar über fünf statt über zwei Jahre dauern.

Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass man in diesem Alter nicht so leicht eine Anschlusstätigkeit finden wird.

Auch junge Unternehmen, die nicht länger als vier Jahre bestehen und den Status eines Start-ups haben, dürfen Mitarbeiter bis zu vier Jahre lang sachgrundlos befristet beschäftigen. Ist der Mitarbeiter dann länger als vier Jahre lang in dem Unternehmen tätig, geht das befristete in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.

Noch gibt es keine Höchstgrenze

Handelt es sich jedoch um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem sachlichen Grund, dann kann Ihr Arbeitgeber sehr wohl auf eine weitere Befristung des Vertrages bestehen.

Der Vertrag kann auch mehrfach hintereinander befristet gewährt werden. Hier haben sich weder Gesetzgeber noch die Rechtsprechung zu einer Höchstgrenze geäußert.

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