Berlin. Post vom Finanzamt: Die Grundsteuer wird künftig vielerorts steigen. Eigentümer können sich jedoch innerhalb einer kurzen Frist wehren.

  • Viele Immobilienbesitzerinnen und -besitzer erhalten aktuell Post vom Finanzamt
  • Das schickt den Grundsteuer-Bescheid, in dem die durch die Grundsteuerreform veränderten Werte angegeben sind
  • Doch was tun, wenn der Bescheid falsch ist? So lange haben Sie Zeit für einen Einspruch

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen bundesweit Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Besitzer von Häusern, Wohnungen und Grundstücken mussten dafür eine Reihe von Daten ans Finanzamt übermitteln. Ein leidiges Thema für Viele. Das zeigte sich daran, dass bis zur Abgabefrist Ende Januar noch ein Viertel aller Erklärungen fehlte. Wer dann nicht abgegeben hatte, wurde geschätzt – ausgenommen in Bayern, wo die Frist erneut bis zum 30 April verlängert wurde.

Jetzt warten Eigentümer und Eigentümerinnen auf die Antwort vom Finanzamt – oder haben sie bereits bekommen und dabei eine böse Überraschung erlebt. Denn in der Regel wird die Grundsteuer nach der Reform wohl steigen und dabei macht das Finanzamt auch mal Fehler.

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Grundsteuer: Diese Schreiben erhalten Immobilienbesitzer jetzt vom Finanzamt

  1. Schreiben zum Grundsteuermessbetrag: Im ersten Schreiben erhalten Sie Ihren Grundsteuermesswert. Dabei handelt es sich um einen Faktor, der neben dem Grundsteuer-Hebesatz und dem Grundsteuerwert zur Berechnung Ihrer Grundsteuer verwendet wird.
  2. Schreiben zum Grundsteuerwert: In diesem Schreiben erhalten Sie den Grundsteuerwert. Es handelt sich um einen Faktor, der den Wert Ihres Besitz angibt.

Falls Ihnen beim Überprüfen der Bescheide Ungereimtheiten oder sogar Fehler auffallen, sollten Sie Einspruch erheben. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt drei Werktage nach dem Datum auf dem Bescheid. Der Einspruch ist kostenlos. Das Finanzamt kann ihn nur ablehnen oder es korrigiert sich.

Immobilienbesitzer müssen sich teilweise auf eine steigende Grundsteuer gefasst machen.
Immobilienbesitzer müssen sich teilweise auf eine steigende Grundsteuer gefasst machen. © Andrea Warnecke/dpa-tmn

Grundsteuerbescheid: Einspruch nur begrenzt möglich

Einspruch können Sie sowohl per Brief als auch online erheben. Im Brief an das Finanzamt sollten Sie in jedem Fall das jeweilige Aktenzeichen nennen, auf das Sie sich beziehen. Außerdem sollten Sie Ihren Namen und den Namen eventuell weiterer Eigentümer Ihrer Immobilie angeben. Und am wichtigsten: den Grund für Ihren Einspruch. Über das Online-Portal des Finanzamts "Elster" können Sie den Einspruch ebenfalls einreichen. Dafür rufen Sie einfach den Bereich "Alle Formulare" auf, wählen "Einspruch" aus und klicken sich durch die Ausfüllhilfe.

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Sollten Sie keinen Einspruch gegen den Bescheid einlegen, wird er nach Ablauf der Frist bestandskräftig. Dann bekommen Sie im kommenden Jahr den Grundsteuerbescheid von der Kommune und müssen den neu ermittelten Betrag bezahlen. (lro)