Berlin. Sollten Sie langzeiterkrankt sein, stellt sich die Frage, was mit ihrem Urlaub passiert. Wir erklären, welche Ansprüche Sie haben.

Langzeiterkrankte müssen sich neben ihrer Krankheit auch um die bürokratischen Folgen dieser kümmern. Eine Frage dabei ist, was mit dem Urlaubsanspruch während der Abwesenheit auf der Arbeit passiert.

Zu den Langzeiterkrankten zählen Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Krankengeld erlischt, weil sie dieses bereits während 78 Wochen in drei Jahren bezogen haben. Laut dem Bundesarbeitsgericht gilt eine Krankheit als langanhaltend, wenn diese eine Mindestdauer von acht Monaten hat.

Wenn nach diesen Monaten nicht voraussehbar ist, dass sich der Zustand der Person in den nächsten zwei Jahren ändert, wird die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als dauernhaft eingestuft.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer Langzeiterkrankung?

Die bisherige Regelung beim Urlaubsanspruch von Langzeiterkrankten sah vor, dass dieser 15 Monate nach dem Ende des Jahres verfällt, in dem der Anspruch entstanden ist. Also 15 Monate nach dem Jahr, in dem die Person krank geworden ist.

Ein Punkt hat sich nun geändert. Eine neue Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat die alte Rechtslage verändert.

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Für Arbeitgeber gilt Mitwirkungs- und Hinweispflicht

Der EuGH hat entschieden, dass die Frist von 15 Monaten nicht immer zulässig ist. Grundlage dafür ist, dass der Arbeitgeber seinen Teil zum Urlaubsanspruch beitragen und der sogenannte Mitwirkungs- und Hinweispflicht nachkommen muss.

Demnach hat der EuGH die bisherige Regelung zwar grundsätzlich bestätigt, weist aber darauf hin, dass das Unternehmen den Erkrankten darauf hinweisen muss, dass der Jahresurlaub verfällt.

Diese Verpflichtung zur Mitwirkung tritt aber nicht in Kraft, wenn die beschäftigte Person seit Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31. März des zweiten folgenden Jahres die Auszeit nicht nehmen konnte, weil sie weiterhin krank war.

Außerdem gilt, wenn der Arbeitnehmer in dem Jahr, aus dem der Urlaubsanspruch kommt, vor seiner Erkrankung gearbeitet hat, dann muss der Arbeitgeber diesem die Möglichkeit gegeben haben, die freien Tage vor dem Ausfall zu nehmen. (rs)

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