Berlin. Auch Straßenbeleuchtung in Städten wird wegen der Energiekrise reduziert. Für Autofahrer in dunklen Straßen gelten besondere Regeln.

Eine Maßnahme um in der Energiekrise die Versorgung zu gewährleisten, ist die Regelung zur Energieeinsparung, die von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Kurzfristige Maßnahmen traten zum 1. September in Kraft, mittelfristige zum 1. Oktober. So ist es inzwischen untersagt, öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler zu beleuchten. Lichter, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Verkehr dienen, sind hier zwar ausgenommen, die Sparmaßnahmen haben aber trotzdem Konsequenzen für Autofahrerinnen und Autofahrer.

Durch das Einsparen bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden könnte es zu schlechteren Sichtbedingungen auf den Straßen kommen. Geparkte Fahrzeuge sind dadurch zum Beispiel möglicherweise schwieriger zu erkennen. Um hier Unfälle zu vermeiden, gibt es eine Gesetzgebung, die jetzt beachtet werden muss.

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In schlecht beleuchtete Straßen muss das Parklicht angeschaltet werden

Paragraph 17 der Straßenverkehrsordnung besagt: Wer sein Auto innerorts an schlecht oder nicht beleuchteten Straßen abstellt, muss sein Parklicht anschalten. Dieses befindet sich jeweils nur auf einer Fahrzeugseite und wird meistens mit dem Blinkerhebel eingeschaltet. Die Beleuchtung muss auf der zur Fahrbahn hingewandten Seite vorhanden sein. Wer sein Auto in einer dunklen Straße stehen lässt, aber vergisst, das Parklicht anzuschalten, der trägt bei einem Unfall unter Umständen einen Teil der Schuld.

Auch beim Parken unter einer leuchtenden Laterne muss das Parklicht eventuell an bleiben. Das gilt zum Beispiel, wenn die Straßenbeleuchtung nicht die ganze Nacht lang leuchtet. Erkennbar sind diese an einem roten Ring mit einem schmalen weißen Rand (Verkehrszeichen 394).

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften muss zusätzlich das Standlicht eingeschaltet werden

Außerdem sollte beachtet werden, dass beim Parken im Dunkeln außerhalb geschlossener Ortschaften, zusätzlich zum Parklicht das Standlicht eingeschaltet werden muss. Bei letzterem wird an beiden Seiten des Autos die Scheinwerfer und Rückleuchten aktiviert, damit es besser zu erkennen ist. Das Vergessen oder bewusste Nicht-Anschalten von Park- oder Standlicht kann ein Bußgeld von mindestens 20 Euro nach sich ziehen.

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