Berlin. Immer hitziger wird diskutiert, ob eine Corona-Impfpflicht in Deutschland in Kraft treten soll. Doch wie könnte die Umsetzung aussehen?

Die vierte Corona-Welle sorgt in immer mehr Regionen Deutschlands nicht nur für Rekord-Inzidenzen, sondern auch ersten Engpässen in den Krankenhäusern. Es ist nicht das erste Mal, dass deshalb diskutiert wird, ob zumindest für Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich eine Impfpflicht gegen das Coronavirus notwendig ist. Zum einen, um die Arbeitnehmer und -nehmerinnen zu schützen – aber auch, um zu verhindern, dass Infektionen übertragen werden. Auch eine allgemein Impfpflicht ist im Gespräch.

Mittlerweile befürwortet nicht nur eine große Mehrheit der Deutschen eine berufsbezogene Impfpflicht. Fast zwei Drittel befürworten eine allgemeine Pflicht zur Corona-Impfung, wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur ergab. Darin sprachen sich 63 Prozent dafür aus, alle Menschen in Deutschland zur Immunisierung gegen das gefährliche Virus zu verpflichten. Nur 30 Prozent sind dagegen, 7 Prozent machten keine Angaben.

Die Bundesregierung hatte eine allgemeine Impfpflicht lange Zeit abgelehnt. Nun soll der Bundestag in den kommenden Wochen darüber entscheiden. Nach dem Wunsch des wohl künftigen Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) soll sie bis spätestens Anfang März in Kraft treten.

Die allgemeine Impfpflicht ist rechtlich deutlich schwieriger durchzusetzen als die berufsbezogene – insbesondere, da es hierfür noch keine Rechtsgrundlage gibt und eine Impfung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen darstellt. Wie könnte also eine Impfpflicht in Deutschland umgesetzt werden?

Impfpflicht: Grundlage wäre das Infektionsschutzgesetz

Wesentlich dafür ist das Infektionsschutzgesetz und die darin enthaltenen Reformen. Nicht aber etwa jene, die im Laufe der Corona-Pandemie beschlossen wurden und in Kraft traten. Sondern vielmehr die Änderungen, die aus dem Masernschutzgesetz hervorgegangen sind.

Das Bundesgesundheitsministerium kann demnach mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, „dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“, es sei denn eine Schutzimpfung ist medizinisch kontraindiziert.

Impfplicht gegen Masern oder Corona: Grundrecht würde eingeschränkt werden

Um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, sieht das kurz als IFG bezeichnete Gesetz eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1) vor. Bei der kontroversen Einführung der verpflichtenden Masernimpfung für Kinder ist dies schon einmal zum Tragen gekommen. Da Kinder durch eine Masernkrankheit besonders gefährdet sind und zur übermäßigen Ausbreitung der Krankheit beitragen, gilt die Impfung hier als spezifische Sicherheitsmaßnahme.

Die Impfpflicht gilt für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die eine öffentliche Kindertagesstätte oder Schule besuchen. Das gilt auch für Kindertagespflege. Die Pflicht betrifft aber auch Erwachsene, die in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäusern oder Kindergärten arbeiten. Das betrifft dann auch Ehrenamtliche, Küchenpersonal oder Praktikanten. Wer in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, zum Beispiel als Asylbewerber, muss auch die zweite Impfung nachweisen.

Eilanträge gegen das Masernschutzgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Es ist also bei dieser Regelung von einer großen Rechtssicherheit auszugehen. Als Begründung führte es unter anderem an, dass „Impfungen gegen Masern (…) nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern (…)“. Auf diese Weise könnten auch gefährdete Personen geschützt werden, die selbst nicht geimpft werden können.

Rechtsexperten: Impfpflicht gegen Corona wäre möglich

Ausgehend von dieser Argumentation wäre eine Impflicht im Falle einer Pandemie laut Rechtsexperten theoretisch möglich. Der Berliner Staats- und Verfassungsrechtler Ulrich Battis hält eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen sogar für unstrittig unter Juristen. Das Problem sei die politische Umsetzung und Kontrolle, sagte der Rechtswissenschaftler von der Berliner Humbold-Universität dem RBB-Inforadio.

Eine rechtssichere Impfpflicht müsse verhältnismäßig und durchsetzbar sein: „Das zweite ist sicherlich in Deutschland im Moment ein Problem, weil die Politik ja selber zögerlich ist.“ Das liege unter anderem daran, dass eine Pflicht unpopulär sei und man sich davor scheue, auf das staatliche Gewaltmonopol zurückzugreifen. Es gehe dabei in erster Linie nicht um die Rechtsfrage, sondern um die Umsetzung eines Rechts.

„Man könnte eine Impfpflicht einführen, nicht ins Blaue hinein, aber sicher für Pflegeberufe. Das ist unter Juristen heute nicht mehr streitig“, unterstrich der Staatsrechtler. Genau wie besondere Auflagen für Pflegeheime in der Corona-Pandemie durch Gerichte bestätigt wurden, gelte das auch für die Impfpflicht des Personals.

Wie könnte eine Impfpflicht konkret aussehen?

Eine Impfpflicht gegen das Coronavirus ist nicht mit einem Impfzwang gleichzusetzen: "Käme es zu einer allgemeinen Impfpflicht, gibt es einen breiten Konsens unter Verfassungsrechtlern, dass es nicht zulässig wäre, Menschen zur Impfung zu zwingen", sagte der designierte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Man würde Verstöße vermutlich "wie eine Ordnungswidrigkeit behandeln und ein Bußgeld daran knüpfen."

Corona: Wer würde die Impfpflicht kontrollieren?

Da die Impfung gegen das Coronavirus für die meisten Bürgerinnen und Bürger schon seit mehreren Monaten uneingeschränkt erhältlich und kostenfrei ist, würde es bei der Umsetzung, die Battis thematisiert, also vor allem darum gehen, dass nach der eigenständig organisierten und erfolgten Impfung der Immunitätsnachweis beim Arbeitsgeber erbracht werden muss.

Auch hier zeigt ein Blick auf den März 2020, als die Impfpflicht gegen Masern eingeführt wurde, wie dieser Prozess funktionieren könnte: Jeder, der neu in eine der im Gesetz genannten Einrichtungen, beispielsweise eine Kindertagesstätte, aufgenommen wird, muss seither die Masernimpfung nachweisen. Für Mitarbeiter solcher Einrichtungen galt eine monatelange Übergangsfrist.

Der einfachste Nachweis ist der gelbe Impfausweis, das Kinderuntersuchungsheft – oder im Fall der Impfung gegen Covid-19 das Corona-Impfzertifikat. Bei der Regelung für Masern wurde aber auch akzeptiert, dass ein ärztliches Attest, das belegt, dass man die Masern schon hatte, vorgelegt wird.

Die Masern-Impfpflicht gilt seit etwa eineinhalb Jahren für Kindergartenkinder und schulpflichtige Kinder – und Angestellte in diesen Einrichtungen.
Die Masern-Impfpflicht gilt seit etwa eineinhalb Jahren für Kindergartenkinder und schulpflichtige Kinder – und Angestellte in diesen Einrichtungen. © dpa | Marius Becker

Impfpflicht: Was passiert, wenn man sich nicht impfen lässt?

Wer den Masern-Impfnachweis nicht erbringen kann, dem droht der Ausschluss aus der Kita. Auch Personal darf ohne Impfschutz in den Gemeinschaftseinrichtungen nicht arbeiten. Von der Schule kann aber kein Kind grundsätzlich ausgeschlossen werden, nur weil es nicht (ausreichend) gegen Masern geimpft ist. Das widerspricht der allgemeinen Schulpflicht in Deutschland.

Schulen sind von den Bundesländern angehalten, die Kinder ohne Impfnachweis an die Gesundheitsbehörde zu melden. Daraufhin wird die betroffene Familie meist zu einer offiziellen Impfberatung des Gesundheitsamtes eingeladen. Weigern sich die Eltern, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.

Dementsprechend könnten auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser verfahren, wenn eine berufsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus erlassen werden würde – weil das Personal an diesen Orten besonders häufig mit dem Erreger in Kontakt kommen kann. Der Staat müsste also in Zusammenarbeit mit den Bundesländern garantieren, dass gegen Verstöße vorgegangen wird. Auf der anderen Seite wären die Arbeitgeber in der Pflicht, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren.

Vergleich mit Masern-Impfpflicht: Was könnte Arbeitnehmern drohen?

Je nach Ausgestaltung der Impfpflicht wären aus rechtlicher Sicht unterschiedliche Maßnahmen denkbar, sollten sich Arbeitnehmer weigern, eine Impfpflicht zu befolgen. Von der Versetzung auf eine Position ohne Kontakt zu Risikogruppen über eine Beurlaubung ohne Bezahlung bis zu einer Kündigung – ein Gesetz müsste klare Regeln formulieren. In jedem Fall dürften sich Arbeitgeber wie Arbeitnehmer rechtlich gegen die Impfpflicht wie auch ihre Sanktionen zur Wehr setzen. Es ist fraglich inwiefern eine derartige Regelung mit dem deutschen Kündigungsschutz in Einklang gebracht werden könnte.

Um die vierte Welle zu brechen, könnte die Impfpflicht allerdings zu spät kommen: Bis zu einer möglichen Einführung könnten noch Wochen vergehen. Bis dann alle in Frage kommenden Personen vollständig immunisiert sind, vergehen nochmals mehrere Wochen. Zudem müsste der Staat – ähnlich wie beim Masernschutz – eine großzügige Übergangsfrist gewährleisten. Bis es also keine Möglichkeit mehr gäbe, die Impfung zumindest zeitlich herauszuzögern, wäre es wahrscheinlich schon Frühjahr.

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(mit dpa)