Berlin. Mit der Corona-“Notbremse“ könnte es bald in vielen Landkreisen Ausgangssperren geben. Was bedeutet das konkret für die Bürger?

  • Trotz der bisherigen Corona-Maßnahmen sinken die Fallzahlen vielerorts nicht
  • Die Bundesregierung hat deshalb eine Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen
  • Demnach sollen in Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 bald nächtliche Ausgangssperren verhängt werden
  • Lesen Sie hier alles, was Sie zu Ausgangssperren wissen müssen

Die dritte Welle der Corona-Pandemie hat Deutschland längst im Griff. Die Zahl der Neuinfektionen steigt ungebrochen an. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) spricht gar von einer „neuen Pandemie“ durch die Ausbreitung der ansteckenderen Virus-Variante B 1.1.7. Angesichts der Infektionslage will die Bundesregierung deshalb verschärfte Gegenmaßnahmen auf den Weg bringen.

Dazu zählen auch strenge Ausgangsbeschränkungen in Landkreisen und Städten in denen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche über 100 liegt. Einige Landesregierungen führten ähnliche Regeln schon vor den Osterfeiertagen ein. Lesen Sie dazu: In diesen Bundesländern gibt es Ausgangssperren.

Eine bundeseinheitliche Regelung soll nun eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes möglich machen, die die Bundesregierung am Dienstag beschlossen hat. In der kommenden Woche sollen die Neuerungen vom Parlament beschlossen werden und dann den Bundesrat passieren – trotz deutlicher Kritik einiger Länder und der Opposition im Bundestag.

Ausgangsbeschränkungen sind Teil der „Notbremse“ von Bund und Ländern

Ausgangsbeschränkungen waren als Maßnahme schon im letzten Corona-Beschluss von Bund und Ländern vorgesehen gewesen: Darin hieß es, dass in Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Maßnahmen umgesetzt werden müssen, zu denen „insbesondere Ausgangsbeschränkungen“ zählen. Bisher setzen aber nicht alle Bundesländer diese Vereinbarung konsequent um.

Das sorgte auch bei der Bundeskanzlerin für Unmut – sie sah sich zum Handeln gezwungen. „Wir setzen die Notbremse jetzt bundesweit um“, sagte Kanzlerin Angela Merkel (CDU) zur geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes. „Die Unklarheiten, was in dem einen oder anderen Landkreis wann gilt oder was wann nicht gilt – das ist dann vorbei.“

Corona-Management: Bundesregierung könnte das Kommando übernehmen

Bisher gab es in Deutschland während der Corona-Pandemie keine flächendeckend einheitliche Ausgangsbeschränkung. Doch in zahlreichen anderen Ländern – in Europa unter anderem in Frankreich, Italien und Spanien – gelten derartige Verbote mittlerweile zum klassischen Maßnahmen-Repertoire.

Über die Wirksamkeit von Ausgangssperren wird aber heftig diskutiert. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass alle Länder, die die Ausbreitung der Corona-Variante B.1.1.7 bisher in den Griff bekommen haben, diese auch mit einer Einschränkung der nächtlichen Freizügigkeit bekämpft haben.

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Ausgangssperren gegen Corona – Diskussion um Wirksamkeit

Doch renommierte Aerosolforscher äußerten sich zuletzt kritisch zu Ausgangssperren, da sie Treffen in Innenräumen eben nicht verhindern, sondern lediglich die Motivation erhöhen würden, sich den staatlichen Anordnungen noch mehr zu entziehen. Die Corona-Gefahr lauere drinnen, nicht draußen, argumentieren die Experten.

Dagegen zeigte eine Preprint-Studie von Forschern der Universität Oxford und anderen europäischen Wissenschaftlern, dass Ausgangssperren durchaus etwas bringen könnnen. Strenge Kontaktverbote, etwa die Begrenzung aller Treffen auf maximal zwei Personen, haben demnach einen sehr großen Effekt und reduzieren den R-Wert um geschätzt rund 26 Prozent. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind den Forschern zufolge auch eine wirksame Maßnahme, ihr Beitrag zur Reduktion des R-Werts wird auf rund 13 Prozent geschätzt.

Sollte der Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in der kommenden Woche verabschieden, könnte es in sehr vielen Landkreisen zu nächtlichen Ausgangssperren kommen. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick.

Bundes-Notbremse: Ab wann gilt sie?

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird eine verbindliche "Notbremse" eingeführt, die dann gelten soll, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt. Die strengeren Regeln können aber erst wieder aufgehoben werden, wenn die Inzidenz fünf Tage am Stück unter 100 liegt.

Was wird konkret mit der Ausgangssperre verboten?

Wird das Infektionsschutzgesetz geändert, so gilt nach Paragraf 28b in den Kreisen mit zu hoher Inzidenz Folgendes: "Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt."

Ausgangsbeschränkungen: Welche Ausnahmen gibt es?

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nur noch aus triftigen Gründen, also zu bestimmten Zwecken, gestattet. Dazu zählen:

  • medizinische Notfälle
  • der Weg zur Arbeit
  • die Versorgung von Tieren
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts
  • die "unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen"

Ein abendlicher Spaziergang oder der Heimweg von einer anderen Privatwohnung gelten nicht als ausgenommen von der Regelung.

Was bedeuten Ausgangsbeschränkungen für private Kontakte?

Gemeinsame Spaziergänge oder gegenseitige Besuche in den späten Abendstunden werden durch die Bundes-Notbremse in vielen Landkreisen stark eingeschränkt werden. Zumal private Zusammenkünfte nur noch gestattet sein sollen, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.

Der gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen an einem öffentlichen Platz soll nach 21 Uhr in Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 nicht mehr gestattet werden.

Polizisten kontrollieren die Einhaltung einer nächtlichen Ausgangssperre. (Symbolbild)
Polizisten kontrollieren die Einhaltung einer nächtlichen Ausgangssperre. (Symbolbild) © dpa | Robert Michael

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Ausgangsbeschränkung: So weist man triftige Gründe nach

Grundsätzlich dürfte – beispielsweise wenn man auf dem Heimweg von der Arbeit kontrolliert wird – ein mitgeführter Nachweis Ärger vermeiden.

Um nachzuweisen, dass man sich auf dem Arbeitsweg befindet, ist es hilfreich, eine formlose Bescheinigung vom Arbeitgeber zu haben. Sollte es zu einer Kontrolle kommen, kann der Arbeitnehmer so unkompliziert beweisen, dass er innerhalb der Sperrzeit zum Job unterwegs ist.

Was bedeutet die Corona-Maßnahme für Reisende?

Verhängt ein Bundesland oder ein Landkreis Ausgangsbeschränkungen, so müssen Reisende sich danach richten. Kurz gesagt: Wer mit dem Zug, Bus oder Flugzeug unterwegs ist, muss die Reise so planen, dass er vor Beginn der nächtlichen Ausgangssperre vor Ort ankommt und sein Ziel erreicht. Ausnahmen gibt es meist nur, wenn eine Verspätung nicht selbst verschuldet ist.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Regelungen?

Ausgangsbeschränkungen wurden im bisherigen Verlauf der Pandemie in Deutschland nur vorsichtig eingesetzt, da sie eine erhebliche Beschneidung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger darstellen. Drastisch ist aber nicht nur die Maßnahme an sich, sondern auch die Strafen, die drohen, wenn man die Regeln nicht befolgt.

So kann ein Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre in Bayern derzeit schon mal 500 Euro kosten. In Hamburg ist der Preis etwas moderater: Bei Verstößen gegen die Ausgangssperre soll ein Bußgeld von mindestens 150 Euro erhoben werden. Auch wenn die bundeseinheitliche Regelung greift, dürften sich die Strafandrohungen von Bundesland zu Bundesland, von Landkreis zu Landkreis unterscheiden.

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Was unterscheidet Ausgangsbeschränkungen eigentlich von einer Ausgangssperre?

Eindeutig lassen sich die beiden Begriffe nicht unterscheiden. Auch in den Verordnungen der Bundesländer wird nicht immer trennscharf damit umgegangen. Anhand der Begrifflichkeit könnte man sagen, dass eine Ausgangsbeschränkung ein wenig lockerer ist als eine Ausgangssperre. Man darf seine Wohnung mit triftigem Grund schließlich noch verlassen. Bei einer Ausgangssperre darf man sich wortwörtlich und im rechtlichen Sinne generell nicht mehr außerhalb einer Wohnung aufhalten.