Berlin/Brüssel. In Brüssel ringen die EU-Staaten und Kanada weiterhin um das Handelsabkommen Ceta. Aber was steckt hinter dem umstrittenen Abkommen?

Das Ringen um den europäisch-kanadischen Handelspakt Ceta geht weiter. Nach intensiven Vermittlungsbemühungen gibt es wieder Hoffnung auf einen erfolgreichen Abschluss. Die wichtigsten Antworten.

Was bedeutet Ceta?

Ceta ist die Abkürzung für das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada. Es steht für „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ – also „Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen“.

Was soll das Abkommen bringen?

Mit dem geplanten Freihandelsabkommen wollen die EU und Kanada ihre Wirtschaftsbeziehungen auf eine neue Basis stellen. Durch den Wegfall von Zöllen und anderen Handelshemmnissen soll es auf beiden Seiten des Atlantiks mehr Wachstum geben. So ist unter anderem vorgesehen, Zugangsbeschränkungen bei öffentlichen Aufträgen zu beseitigen und Dienstleistungsmärkte zu öffnen.

Wie lange wurde über Ceta verhandelt?

Die technischen Verhandlungen liefen von 2009 bis 2014. Nun soll am 27. Oktober das Abkommen eigentlich unterzeichnet werden. Geplant ist dazu ein EU-Kanada-Gipfel in Brüssel.

Würde Ceta nach der Unterzeichnung sofort in Kraft treten?

Nein, nach dem 27. Oktober würde erstmal der Ratifizierungsprozess starten. Das Abkommen kann erst dann vollständig in Kraft treten, wenn zuvor die nationalen Parlamente ihre Zustimmung gegeben haben. Das Verfahren dürfte sich mindestens über ein Jahr hinziehen.

Wie wichtig ist Kanada als Handelspartner für Deutschland?

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ist die EU für Kanada nach den USA der zweitwichtigste Handelspartner. Ceta gilt auch als Blaupause für das geplante Freihandelsabkommen der EU mit den USA (TTIP), das den weltgrößten Wirtschaftsraum mit rund 800 Millionen Verbrauchern schaffen würde. Kritiker sehen durch beide Abkommen unter anderem demokratische Grundprinzipien ausgehöhlt.

Wie steht Deutschland zu dem Abkommen?

Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich grünes Licht für das Abkommen gegeben, knüpft die Zustimmung aber an drei Bedingungen. So darf die Bundesregierung dem Abkommen nur für die Teile zustimmen, für die zweifellos die Europäische Union (EU) zuständig ist. Umgekehrt heißt das: Bereiche, die in die Kompetenz der Bundesrepublik fallen, dürfen nicht für vorläufig anwendbar erklärt werden. Dabei geht es etwa um das umstrittene Investitionsschutzgericht.

Zudem soll nach dem Abkommen ein zentraler Ceta-Ausschuss Vertragsanpassungen vornehmen dürfen. Die EU-Staaten sind in diesem Gremium nicht vertreten. Deshalb verlangen die Verfassungsrichter, dass die Beschlüsse des Ausschusses „hinreichend demokratisch“ rückgebunden werden, etwa durch die Vereinbarung, dass der Ausschuss nur auf der Grundlage eines gemeinsamen, einstimmig getroffenen Standpunkts der EU-Minister etwas beschließen kann.

Zuletzt braucht es einen Notanker – „in letzter Konsequenz“ muss die Bundesregierung aus dem Abkommen aussteigen können: Aus dem Wortlaut des Vertragstexts ergibt sich dieses Recht nicht zwingend. Deshalb muss die Bundesregierung dieses Verständnis „unverzüglich in völkerrechtlich erheblicher Weise“ erklären, fordern die Karlsruher Richter. (dpa/sdo)