Berlin. Wer im Hartz-IV-Leistungsbezug ist, der hat Meldepflicht, muss also relevante Veränderungen mitteilen. Sonst droht ein Strafverfahren.

Wer Hartz IV bezieht, muss sich notgedrungen an einige Regeln halten. So will das Jobcenter immer informiert werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Leistungsberechtigten geändert haben.

Nicht nur bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit besteht eine Meldepflicht, sondern zum Beispiel auch im Falle einer Erbschaft. Der Leistungsbeziehenden befinden sich hier in einer sogenannten Bringschuld. Das bedeutet, dass dem Jobcenter die Änderungen unaufgefordert gemeldet werden muss; so ist es im zweiten Sozialgesetzbuch verankert.

Hartz IV-Meldepflicht: Betrug muss nachweisbar sein

Erstmal abzuwarten, wie sich der neue Job entwickelt, ist also keine gute Idee. Bekommt das Jobcenter die Neuerung mit, ist mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu rechnen. Dabei fordert die Behörde die zu viel gezahlten Hartz-IV-Leistungen zurück.

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Viel schlimmer, im Ernstfall droht ein Strafverfahren. Der Tatbestand des Sozialleistungsbetruges ist dann erfüllt, wenn Tatsachen bewusst verschwiegen werden, um sich finanziell zu bereichern. Dafür muss allerdings ein Betrug nachweisbar sein. Oft wird es schlicht versäumt, dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass man eine neue Stelle angetreten hat. Dieses "Vergessen" erfüllt dabei nicht den Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs. Dann ist eher von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen.

Hartz IV-Meldepflicht: Was tun bei Versäumnis

Mit etwas Glück ist dem Jobcenter das Erbe oder der neue Job noch nicht aufgefallen. Jetzt gilt es schnell zu handeln und die Versäumnisse dem Jobcenter freiwillig zu melden um ein Strafverfahren zu verhindern.

Wurde jedoch bereits ein Strafverfahren eingeleitet, erhalten die Betroffenen die Möglichkeit, im Rahmen des Vorverfahrens eine Aussage zu machen. Allerdings haben die Beschuldigten das Recht, die Aussage zu verweigern. Niemand muss sich im Strafverfahren selbst belasten. Nach Möglichkeit sollte jetzt eine erfahrene Anwaltskanzlei konsultiert werden. Diese kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und gegebenenfalls die Einstellung des Ermittlungsverfahrens anregen. (fmg)

Dieser Artikel ist zuerst auf waz.de erschienen.