Berlin/Düsseldorf. Die Unterhaltssätze für Kinder steigen zu Jahresbeginn gemäß Düsseldorfer Tabelle leicht an. Was das für Unterhaltspflichtige bedeutet.

Unterhaltspflichtige müssen ab 2022 höhere Zahlungen für ihren minderjährigen Nachwuchs leisten: Zum neuen Jahr steht Trennungskindern laut "Düsseldorfer Tabelle" etwas mehr Unterhalt zu. Die Erhöhung liegt in vielen Fällen allerdings unter einem Prozent, wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Montag erklärte.

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist die Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Herausgegeben wird sie seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht. Auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ist an ihrer Erstellung beteiligt.

"Düsseldorfer Tabelle": Die Änderungen ab 2022 im Überblick

  • Der Mindestunterhalt beträgt nach der Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat - ein Plus von drei Euro.
  • Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro - und damit vier Euro mehr.
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es mit 533 Euro fünf Euro mehr.
  • Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert.

Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.

Kindergeld wird 2022 nicht erhöht

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Erhöht wird das Kindergeld im kommenden Jahr nicht: Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld weiterhin 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro. Ab Kind Nummer vier gibt es 250 Euro.

Die Selbstbehalte, also das Minimum, das den Unterhaltspflichtigen bleiben muss, bleiben in 2022 ebenfalls unverändert. Bei höheren als den veranschlagten Wohnkosten kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

Der Mindestunterhalt soll das nächste Mal zum 1. Januar 2023 steigen, womit auch eine neue Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle einhergehen wird.

(dpa/afp/raer)