Düsseldorf. Ab kommenden Jahr müssen unterhaltspflichtige Eltern ihren Kindern mehr Geld zahlen. Das sieht die neue sogenannte Düsseldorfer Tabelle vor.

Unterhaltspflichtige müssen sich zum Jahreswechsel erneut auf höhere Zahlungen für ihre Kinder einstellen. Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt steigen zum 1. Januar, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mitgeteilt hat.

In Deutschland erleben jedes Jahr rund 140.000 Kinder und Jugendliche die Scheidung ihrer Eltern, Tausende weitere Kinder müssen sehen, wie sich ihre nicht verheirateten Eltern trennen. Mehr als 2,6 Millionen Alleinerziehende gibt es mittlerweile, in neun von zehn Fällen leben Trennungskinder hauptsächlich bei der Mutter.

Nach einer Trennung leistet der Elternteil, bei dem das Kind verbleibt, den Kindesunterhalt als sogenannter Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis. Der andere Elternteil dagegen ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen – unabhängig vom Einkommen des bisherigen Partners.

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Seit 1979 gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) die nach ihm benannte, nach Einkommensstufen gestaffelte Tabelle aus. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von Gerichten bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten als Hilfsmittel herangezogen.

Kindesunterhalt: Nur für Studenten ändert sich nichts

Mit dem neuen Jahr steigt beispielsweise der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre von zuletzt 369 auf dann 393 Euro. Bei Kindern zwischen sechs und elf Jahren steigt der Unterhalt von 424 auf 451 Euro. Kinder ab 12 Jahren bis zur Volljährigkeit bekommen vom 1. Januar an 528 statt 497 Euro.

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Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum Jahresbeginn angehoben – und zwar auf 125 Prozent des Bedarfs, den die Tabelle für Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren ausweist. Keine Änderungen gibt es dagegen beim Bedarf von Studenten. Er bleibt für diejenigen, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, dem Gericht zufolge weiter bei 860 Euro.

Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt ab 1. Januar für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Laut der Mitteilung des OLG muss das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden.

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Der Selbstbehalt , der Unterhaltspflichtigen zusteht, bleibt gegenüber 2020 unverändert. So stehen Nicht-Erwerbstätigen weiterhin 960 Euro Selbstbehalt zu, Erwerbstätigen 1160 Euro, ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

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(afp/dpa/heg)