Berlin. Ein Hartz-IV-Bezieher wollte sich alternative Arzneimittel vom Jobcenter bezuschussen lassen. Ein Gericht lehnte die Forderung ab.

Jobcenter müssen Sozialhilfeempfängern kein Geld für alternative Arzneimittel wie Homöopathie zahlen. Das entschied das in Celle ansässige Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).

Ein 64-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen wollte vom Jobcenter eine Bezuschussung in Höhe von 150 Euro pro Monat erhalten, um damit diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate zu finanzieren. In die Liste der Präparate des 64-Jährigen fielen unter anderen Streukügelchen wie Infludoron, aber auch Lebensmittel wie Quark, Ingwer und Arnika.

Diese Lebensmittel seien ohnehin aus der Regelleistung zu tragen, urteilte das LSG. Auch für die Übernahme der Alternativmedizin wie den homöopathischen Streukügelchen erteilte das Gericht dem Hartz-IV-Empfänger eine Absage.

Jobcenter sichere Gesundheitsversorgung ausreichend

Begründet hatte der Kläger seinen Antrag damit, dass er herkömmliche Medizin nicht vertrage. Seine Krankenkasse wollte allerdings nicht die Kosten für seine alternative Medizin zahlen, daher forderte der 64-Jährige vom Jobcenter die Bezuschussung.

Nach dem Urteil des LSG muss das Jobcenter diesen Zuschuss aber nicht leisten. Zwar seien Jobcenter dazu verpflichtet, eine ausreichende medizinische Versorgung für Hilfebedürftige sicherzustellen. Das sei allerdings mit der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge bereits gegeben.

Wer Präparate erwerben möchte, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen stehen, müssten diese eigenverantwortlich bezahlen, auch wenn man Hartz-IV beziehe, urteilte das LSG.

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    Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche nicht aus

    Es müsse eine medizinische Indikation festgestellt werden, da man sonst das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin öffne, hieß es vom LSG. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit sei kein ausreichender Grund, um die Finanzierung auf das Jobcenter umzulegen, urteilte das LSG.

    Als Begründung im konkreten Fall des Hartz-IV-Empfängers zog das LSG ein medizinisches Gutachten heran, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauchen würde. Für homöopathische Produkte fehle dagegen der Wirksamkeitsnachweis.

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    Grundsätzlich sei das Urteil von Sozialgerichten in anderen Bundesländern anfechtbar, teilte ein Sprecher des LSG auf Anfrage unserer Redaktion mit. Da das Urteil aber aufgrund des Zweiten Sozialgesetzbuches und somit nach bundeseinheitlichem Recht gefallen sei, könne davon ausgegangen werden, dass andere Gerichte in der praktischen Anwendung dem Beschluss aus Celle folgen werden. (tki)