Berlin. Horst Seehofer droht Merkel im Asyl-Streit: Was kann der Innenminister selbst entscheiden – und wo gilt Merkels Richtlinienkompetenz?

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und CDU-Chefin Angela Merkel mit einem Alleingang. Seehofer will Asylbewerber, die bereits in einem anderen EU-Land registriert wurden, an den deutschen Grenzen abweisen. Die Kanzlerin will keinen deutschen Alleingang, sondern eine europäische Lösung. Was könnte Seehofer allein entscheiden?

Die sogenannte Richtlinienkompetenz der Kanzlerin ist in Artikel 65 des Grundgesetzes geregelt. „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“, heißt es dort. Die Bundesminister sind an die Richtlinien der Regierungschefin gebunden. In Artikel 65 heißt es aber auch: „Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.“

„Kanzlerprinzp“ versus „Ressortprinzip“

Bei besonders wichtigen Themen kann das „Kanzlerprinzip“ dazu führen, dass der Kanzler den Ministern Weisungen erteilt. Dadurch kommt es unter Umständen zum Konflikt mit dem „Ressortprinzip“, das jedem Minister ausreichend Freiraum zur eigenverantwortlichen Führung seines Geschäftsbereiches einräumt.

Ein weiterer Grundsatz der Bundesregierung ist das „Kollegialprinzip“. Nach dem Kollegialprinzip entscheiden die Kanzlerin oder der Kanzler und die Ministerinnen oder Minister gemeinsam über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung.

Kanzlerin ist „Erste unter Gleichen“

Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler allerdings Erster unter Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Ministerinnen oder Ministern, schlichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.

Der Bundeskanzler ist bei der Ausübung seiner Kompetenz frei und rechtlich nicht an Weisungen anderer Verfassungsorgane gebunden. Zwar muss er Rücksicht auf die ihn tragende Mehrheit im Bundestag nehmen, doch rein rechtlich kann seine Richtlinienkompetenz nicht einmal durch eine Koalitionsvereinbarung eingeschränkt werden. (moi/dpa)