Hannover. Auf ihrem Konto hatte sie fast 60.000 Euro gebunkert. Dennoch hat eine Frau in Hannover Hartz IV beantragt. So entschied das Gericht.

  • Eine Juristin aus Hannover hat Hartz IV beantragt - obwohl sie fast 60.000 Euro auf ihrem Konto hatte
  • Wegen der Corona-Sonderregeln sah sie sich im Recht, das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab
  • Der Fall landete vor Gericht, doch das entschied nicht für die Juristin

Eine Juristin aus Hannover will trotz 59.900 Euro auf dem Konto Hartz-IV beziehen und glaubt sich aufgrund der aktuellen Corona-Sonderregeln im Recht. Das Landessozialgericht sieht den Fall jedoch anders. Wie die Richter bereits am 21. Januar entschieden, hat die 40-Jährige keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

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Wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer Mitteilung schreibt, hatte die Juristin im Mai 2020 beim Jobcenter Grundsicherungsleistungen beantragt. Sie wollte die erleichterten Antragsvoraussetzungen in der Corona-Pandemie für sich nutzen. Durch diese musste nur Vermögen über 60.000 Euro angegeben werden.

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Eine Frau aus Hannover hat beim Jobcenter Hartz IV beantragt, obwohl sie über ein erhebliches Vermögen verfügte.
Eine Frau aus Hannover hat beim Jobcenter Hartz IV beantragt, obwohl sie über ein erhebliches Vermögen verfügte. © Symbolbild | Tino Zippel

Hartz IV: 4000 Euro vom Konto abgehoben

Da die Angaben zu ihrem Vermögen jedoch als unklar eingestuft wurden, musste die 40-Jährige dem Jobcenter Kontoauszüge nachreichen. Auf ihrem Konto befanden sich zwar nur 59.900 Euro, jedoch waren einige Zeit zuvor zweimal 2000 Euro abgehoben worden.

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Da die Frau keinen Nachweis über die Verwendung des abgehobenen Geldes vorlegen konnte - oder wollte -, lehnte das Jobcenter ihren Antrag ab. Die Begründung: Ihr Vermögen übersteige die 60.000 Euro. Eine Entscheidung, die die Juristin nicht annehmen wollte. Sie beharrte darauf, dass sie über kein erhebliches Vermögen verfüge, wie auf ihrem Konto sichtbar sei.

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Hartz IV: Pandemievorschriften wohl nicht auf die Juristin anwendbar

Einen Leistungsanspruch verneinten nun auch die Richter am LSG. Zudem stellten sie heraus, dass es ohnehin zweifelhaft sei, ob die Pandemievorschriften für die Frau anwendbar sind. Ihre Lage sei nicht mit der Situation von Kleinunternehmern und Soloselbstständigen vergleichbar, die durch die Pandemie erheblich an Einkommen verloren haben, heißt es in der Mitteilung.

Auch die Definition von „erheblichem Vermögen” sei von Fall zu Fall genau zu betrachten. In dem Fall der Juristin sei offenkundig, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien. Hier sei das allgemeine Schonvermögen maßgeblich, was weit unter 59.900 Euro liegt, wie Hartz-IV-Empfänger wissen. (msb)

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