Braunschweig. Arztbesuche oder Klinikaufenthalte außerhalb der EU werden nur erstattet, wenn mit den Ländern ein Abkommen besteht.

Wer sich im Ausland medizinisch behandeln lassen will, sollte sich vorher beraten lassen. Ansprechpartner sind die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und die Krankenkassen.

Wer trägt die Kosten bei Behandlungen im EU-Ausland?

Krankenversicherte in Deutschland haben das Recht, sich auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen medizinisch behandeln zu lassen. Arztbesuche oder Klinikaufenthalte werden aber nur dann von den gesetzlichen Kassen bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig sind. Auch privat Versicherte sollten vorher unbedingt mit ihrer Kasse klären, welche Leistungen durch ihren Vertrag abgedeckt sind. Leistungen, die in Deutschland im Vorfeld bewilligt werden müssen wie Zahnersatz oder eine Krankenhausbehandlung müssen auch vor der geplanten Behandlung im Ausland bewilligt werden.

Achtung: Patienten müssen in der Regel zunächst in Vorkasse gehen, wenn sie im Ausland einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen; die Kosten werden erst im Nachhinein von der Krankenkasse erstattet.

Geplante Behandlungen außerhalb der EU werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Es sei denn, es gibt bilaterale Abkommen zwischen den Ländern.

Was muss ich während der Behandlung im EU-Ausland beachten?

Alle Maßnahmen und Ergebnisse sollten in einer Patientenakte vermerkt werden, die für eine (künftige) Behandlung von Bedeutung sein könnten. Dazu gehören etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Eingriffe und ihre Wirkungen.

Jedes EU-Land hat eine nationale Kontaktstelle eingerichtet und klärt Patienten über die Rechte in dem jeweiligen Staat auf.

Wie löse ich meine Verschreibungen ein?

Sollte der Arzt Medikamente oder Hilfsmittel wie etwa eine Bandage verordnen, können die Verschreibungen im Behandlungsstaat, in Deutschland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in einem der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen eingelöst werden. Falls im Behandlungsstaat ein Eigenanteil für Arznei beziehungsweise Medizinprodukte verlangt wird, müssen Patienten dafür selbst aufkommen. Es kann aber sein, dass die deutsche Krankenkasse diese Kosten zumindest zum Teil erstattet.

Was ist, wenn es nach einem Eingriff Probleme gibt oder ein Behandlungsfehler vorliegt?

Wer aufgrund eines medizinischen Eingriffs im EU-Ausland mit Gesundheitsproblemen zu kämpfen hat und befürchtet, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, sollte sich an die zuständige nationale Kontaktstelle wenden. Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen, die Haftungssummen usw. richten sich allein nach dem Recht des Behandlungsstaates.