Berlin. Viele Hilfsbedürftige brauchen keine Vorab-Genehmigung für Krankenfahrten mehr. Fehlende Formulare sorgen für Verunsicherung.

Wer zum Arzt muss, kann nicht immer selbst dorthin fahren oder sich von einem Angehörigen bringen lassen. Gut, wenn dann die Krankenkasse die Kosten für ein Taxi übernimmt.

Seit Januar sind viele gesetzlich Versicherte in dieser Hinsicht bessergestellt. Wer pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 3 oder schwerbehindert ist, braucht für die Taxi-Fahrt keine Vorab-Genehmigung der Kasse mehr.

Grundsätzlich ist es so: Damit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Personenbeförderung trägt, benötigt der Patient eine entsprechende ärztliche Verordnung. Das setzt voraus, dass die Fahrt „aus zwingenden medizinischen Gründen“ erforderlich ist und sie „im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse“ steht – die Kasse also die Maßnahme bezahlt, zu der der Patient gefahren wird.

Neue Regelung greift seit Januar

Geht es um ambulante Behandlungen beim Arzt oder Zahnarzt, greift seit Januar eine gesetzliche Neuregelung. Zugute kommt sie einerseits Versicherten mit den Pflegegraden 3, 4 und 5 – bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich die Mobilität dauerhaft eingeschränkt sein – sowie andererseits schwerbehinderten Personen mit den Ausweis-Merkzeichen aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, Bl für Blindheit oder H für Hilflosigkeit.

Per Taxi zum Arzt- Wann die Krankenkasse die Kosten übernimmt

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    Diese Patienten können für ärztlich verordnete Fahrten zu einer Praxis „jetzt auch ohne vorherige Erlaubnis der gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nehmen, für das die Kasse anschließend die Kosten übernimmt“, sagt Verena Querling, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ihr Rat: „Wer unsicher ist, ob die Kosten wirklich erstattet werden, sollte dies mit der Krankenkasse vorab klären.“ Für Verwirrung könnte etwa sorgen, dass es die passenden Rezeptformulare bisher noch nicht gibt.

    Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) berücksichtigt das derzeit verfügbare Verordnungs-Formular die Neuregelung zu genehmigungsfreien Krankenfahrten für bestimmte Patientengruppen noch nicht. In einer Übergangsphase bis zum Vorliegen neuer Formulare kreuzten die Ärzte deshalb weiterhin an, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Taxi-Fahrt handele. Die KBV aber erläutert auf ihrer Webseite: „Der Patient braucht die Genehmigung aber nicht einzuholen, sondern kann die Verordnung so wie sie ist bei Fahrtbeginn dem Transportdienst überreichen.“

    Kassen können auch Fahrten mit Privat- oder Mietwagen zahlen

    Der neuen Vorschrift liegt eine sogenannte Genehmigungsfiktion zugrunde. Das bedeutet laut Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV): Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen gelten für die genannten Personengruppen „mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt“. Aber Achtung: Ist für die Beförderung ein Krankenwagen anstelle eines Taxis nötig, behalten sich die Kassen Prüfung und Genehmigung unverändert vor, egal welchen Pflegegrad oder schwere Behinderung der Versicherte hat.

    Neben den Rechnungen für ein Taxi können die Kassen auch Fahrten mit einem Privat-Pkw, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder etwa einem zur Beförderung von Rollstuhlfahrern geeigneten Mietwagen bezahlen. Welches Fahrzeug zu nehmen ist, richtet sich „nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden“, erläutert der GKV-Verband.

    Dass Patienten mit hohem Pflegegrad selbst ein Auto lenken, ist eher nicht zu erwarten. „Werden sie aber von Angehörigen begleitet und transportiert, kann es wiederum anders aussehen“, sagt eine GKV-Sprecherin. Für die Fahrt mit dem Pkw erhalte der Versicherte 20 Cent pro Kilometer für die kürzeste Strecke zur medizinischen Einrichtung. Nutzt jemand ein öffentliches Verkehrsmittel, kann er seine Fahrkarte zur Kostenerstattung einreichen.

    Taxifahrt zum Abholen von Rezepten werden nicht von Kassen getragen

    Eine Einschränkung ist bei alldem zu beachten. Laut Verbraucherzentrale werden die Kosten für Fahrten, die nur dem Abholen von Rezepten beim Arzt oder dem Erfragen von Befunden dienen, auf keinen Fall erstattet. Auch für genehmigte Fahrten sind außerdem Zuzahlungen zu leisten.

    Wichtig bei Taxifahrten: „Wir raten den Patienten, rechtzeitig im Vorfeld Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufzunehmen, denn die Kassen behandeln die Kostenübernahme unterschiedlich“, sagt Pflegerechts-Expertin Querling. Einige der Anbieter haben demnach Verträge mit einzelnen Taxibetrieben, andere nicht. „Besteht ein solcher Vertrag, rechnet das Taxi-Unternehmen die Patientenfahrt direkt mit der Kasse ab, andernfalls muss der Versicherte die Fahrtkosten zunächst selbst bezahlen und kann die Taxi-Rechnung dann bei seiner Kasse zur Erstattung einreichen“, so die Verbraucherschützerin.

    Anfrage bei der Krankenkasse ist empfehlenswert

    Und was ist mit Versicherten, die von der neuen Genehmigungsfiktion nicht profitieren? Auch sie bekommen in bestimmten Fällen ärztlich verordnete Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen – nach vorheriger Genehmigung – bezahlt. Laut GKV-Verband sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung etwa bei Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung „regelhaft“ erfüllt.

    Ärztlich verordnete Krankenfahrten zu stationären Klinik-Aufenthalten übernimmt die Krankenkasse, ohne dass der Patient zuvor deren Genehmigung einholen muss. „Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen“, betont die Verbraucherzentrale. Im Zweifel ist auch hier eine vorherige Anfrage bei der Krankenkasse empfehlenswert.