Berlin. Sind Schulen geschlossen, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Ersatzleistungen wie Kinderkrankengeld. Das sind die Bedingungen.
Seit Wochen sind Kindertagesstätten und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie höchstens für den Notbetrieb geöffnet. Viele Eltern müssen ihre Kinder daher wie bereits im Frühling 2020 selbst betreuen.
Zugleich haben berufstätige Eltern aber auch ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen. Wer dabei Arbeit und Kinderbetreuung zur selben Zeit nicht unter einen Hut bekommt, hat Anspruch auf Ersatzleistungen. Hier eine Übersicht, welche es gibt und wann sie für Eltern infrage kommen:
Kinderkrankengeld für kranke und gesunde Kinder
Das Kind darf nicht zum Unterricht in die Schule; die Kita ist nur eingeschränkt geöffnet. Seit 5. Januar dieses Jahres können Eltern dann Kinderkrankengeld beziehen – auch wenn der Nachwuchs gar nicht krank ist (§ 45 SGB V). Mit dieser neuen Regel will die Politik berufstätige Eltern in der Corona-Pandemie entlasten.
Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des Nettogehalts – maximal dürfen es 112,88 Euro pro Tag sein. Es kann für einzelne oder mehrere Tage am Stück bezogen werden.
Jedes Elternteil hat in diesem Jahr Anspruch auf 20 Tage pro Kind; bei Alleinerziehenden sind es 40 Tage. Wer mehr als zwei Kinder hat, kann insgesamt bis zu 90 Tage die Ersatzleistung erhalten.
Corona: Das Kind muss jünger als 12 Jahre sein
Dabei sind aber folgende Bedingungen vorausgesetzt: Wer Kinderkrankengeld beziehen will, muss berufstätig und gesetzlich krankenversichert sein. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre und ebenfalls gesetzlich krankenversichert sein.
Und es gibt keine andere Person im Haushalt, die das Kind betreuen kann. Infrage kämen hier etwa die Mutter oder der Vater, die oder der mit einem jüngeren Kind gerade in Elternzeit ist. Aber auch die Großeltern, wenn sie unmittelbar zur Verfügung stehen.
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Kinderkrankengeld zahlen gesetzliche Krankenkassen, keine privaten
Das Geld zahlt die Krankenkasse auf Antrag. Die meisten Kassen haben entsprechende Musterformulare angekündigt. Ebenfalls benötigt wird eine Lohnbescheinigung. Ist das Kind krank, schreibt der Kinderarzt eine Bescheinigung, die der Krankenkasse vorzulegen ist.
Diese Bescheinigung vom Kinderarzt ist nicht notwendig, wenn das Kind gesund ist. Dann reicht ein Nachweis von der Kita oder Schule, dass der Betrieb der Einrichtung mindestens eingeschränkt ist.
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Kinderkrankengeld: Antrag kann rückwirkend gestellt werden
In jedem Fall ist der Arbeitgeber sofort über die Krankschreibung des Kindes zu informieren, damit er den Vater oder die Mutter freistellen kann. Anträge können auch rückwirkend gestellt werden.
Eine Gruppe von Eltern hat dabei weiterhin keinen Zugriff auf die Ersatzleistung: Wenn das Kind oder das Elternteil, das Kinderkrankengeld beanspruchen will, oder beide zusammen privat krankenversichert sind.
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Corona: Ausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Wer nicht von zu Hause arbeiten kann, sondern weiterhin seine Arbeitsstätte aufsuchen muss, kann seine Kinder nicht zu Hause betreuen. Für Kinder unter zwölf Jahren besteht aber eine gesetzliche Aufsichtspflicht.
Um diesen Widerspruch aufzulösen, dürfen Eltern daher ihrem Arbeitsplatz fernbleiben, wenn Schule oder Kita geschlossen sind – oder auch das Kind unter Quarantäne steht.
Dem Arbeitgeber sollte ein Angestellter sofort Bescheid geben, dass er zu Hause bleiben muss. Aber natürlich zahlt die Firma kein Gehalt, wenn der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint.
Eltern: Anspruch auf 67 Prozent des Nettoverdienstes
Diesen Verdienstausfall kompensiert der Staat: mit der Ausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz. Vorerst bis 31. März 2021 haben Eltern Anspruch darauf (§ 56 Abs. 1a IfSG).
Sie beträgt 67 Prozent des Nettoverdiensts. Maximal können es 2016 Euro pro Monat sein. Ein Elternteil kann bis zu zehn Wochen Ausfallentgelt beziehen; Alleinerziehende insgesamt zwanzig Wochen. Die Tage können einzeln oder am Stück genommen werden.
Firmen beantragen für ihre Angestellten, Selbstständige für sich selbst
Die Zahlung ist wiederum an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Es ist mindestens ein Kind unter zwölf Jahren zu betreuen. Schule oder Kita sind für den Regelbetrieb geschlossen oder die Präsenzpflicht für den Unterricht in der Schule wurde aufgehoben.
Außerdem darf keine andere Möglichkeit der Betreuung gegeben sein, etwa durch ein anderes Familienmitglied – wie den im Homeoffice arbeitenden Vater oder eine Notbetreuung in der Kita.
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, dem steht die Ersatzleistung nicht zu. Wichtig auch: Kein Anspruch auf Ausfallentgelt besteht generell in Ferienzeiten.
Corona: Arbeitgeber beantragt die Leistung
Das Ausfallentgelt können sowohl Angestellte als auch Selbstständige beziehen. Angestellte müssen sich an ihren Arbeitgeber wenden. Er sollte die Leistung beantragen und das Geld zahlen.
Den Betrag kann sich die Firma dann von der jeweiligen Landesbehörde zurückholen, wenn diese die Ersatzzahlung bewilligt. Selbstständige können die Zahlung selbst beantragen.
In den meisten Bundesländern kann der Antrag über die Webseite ifsg-online.de gestellt werden. Bayern, Berlin, Hamburg und Sachsen bieten eigene Formulare an.
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Kind ist schon zwölf Jahre oder älter – und braucht Betreuung
Sowohl Kinderkrankengeld als auch die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz gibt es in der Regel nur, wenn ein Kind höchstens elf Jahre alt ist und zu Hause betreut wird. Beide Ersatzleistungen kommen aber auch infrage für manche ältere Kinder.
Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse auch, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung zu Hause Pflege benötigt.
Lohnersatz nach Infektionsschutzgesetz erhalten Eltern von älteren behinderten Kindern, auch wenn diese schon volljährig sind. Schließt wegen Corona etwa die Behindertenwerkstatt, betreuen meist die Eltern das Kind wieder selbst. Können sie deswegen nicht mehr arbeiten gehen, besteht Anspruch auf Lohnersatz.
Alles Wichtige zum Thema hat Finanztip in seinem Ratgeber Kinderbetreuung während Corona zusammengefasst.
Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der Finanztip-Stiftung.