Berlin. Immer mehr Mieter verlangen von Nachmietern hohe Ablösesummen für Möbel und Interieur – sonst platzt der Mietvertrag. Ist das legal?

  • Viele Bewerber erhalten eine Wohnung nur, wenn Sie die Möbel des Vormieters übnehmen
  • Das ist zwar erlaubt, aber beim Preis gibt es rechtliche Grenzen
  • Veträge für zu teure Möbel können aber auch nachträglich noch angefochten werden

Die Wohnung ist scheinbar perfekt: Gute Raumaufteilung, schöner Parkettboden, hochwertige Küche – ein Traum von den eigenen vier Wänden. Doch das Inserat im Netz hat einen Makel: Der Vermieter fordert ein paar Tausend Euro für Sofa, Sessel, Küchenausstattung und die Schränke im Badezimmer. Und er setzt den Interessenten unter Druck: Entweder er erklärt sich zur Zahlung der hohen Ablösesumme bereit, oder die Bewerbung wandert gar nicht erst weiter zum Eigentümer. Das öffnet neue Spielräume von Abzocke zwischen Mietern.

Dieses Beispiel ist fiktiv – kommt aber ganz nah an die harte Realität auf dem umkämpften Wohnungsmärkten in deutschen Großstädten heran. Seitdem seit zwei Jahren für Makler das sogenannte Bestellerprinzip gilt und der Auftraggeber seine Provision zahlt, entscheiden sich viele Vermieter dafür, die Suche nach einem Nachmieter auf den Mieter zu übertragen.

Gesetz regelt Höchstpreis für Möbel-Übernahmen

Wie kann sich ein Wohnungssuchender vor horrenden Zusatzausgaben schützen? Grundsätzlich gilt: Hohe Ablösesummen sind nicht illegal, solange einige Regeln eingehalten werden. „Die Frage nach der Ablösesumme ist gesetzlich geregelt“, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher vom Deutschen Mieterbund. So dürfe der Betrag den sogenannten Zeitwert des Möbelstücks oder Interieurs plus 50 Prozent nicht überschreiten.

Der Zeitwert berechnet sich nach einer recht komplizierten Formel, bei der unter anderem der Wiederbeschaffungspreis und die vermuteten Lebensdauer eine Rolle spielen. „Der Preis wird in einem eigenen Kaufvertrag festgehalten, der gilt, wenn auch der Mietvertrag in Kraft ist“, sagt Ropertz unserer Redaktion.

In einigen Fällen sei die Übernahme von Interieur durchaus sinnvoll, sagt der Chef des Mieterbundes. „Zum Bespiel bei einer Einbauküche. Wenn diese passgenau in die alte Küche passt, ergibt es wenig Sinn, wenn der Mieter sie in die neue Wohnung mitnimmt und auch der Nachmieter könnte froh darüber sein.“ Anders sei die Lage natürlich bei Sofas, Sesseln oder Schränken, die der Nachmieter womöglich eigene Möbelstücke mitbringen möchte.

Ulrich Ropertz gibt Wohnungssuchenden daher einige Tipps.

1. Andere Wege überprüfen

„Die Frage ist, ob der Vermieter tatsächlich in der Schlüsselposition ist und die Wohnung nur über ihn zu bekommen ist“, sagt Ropertz. Der Wohnungssuchende sollte daher gezielt auf anderen Plattformen im Internet nach dem Objekt suchen. Womöglich stößt er auf Inserate direkt vom Vermieter, die den Mietvertrag nicht an hohe Ablösesummen knüpfen.

2. Direkt an den Vermieter wenden

Wer die Adresse der Wohnung kennt, kann sich dort bei anderen Mietern nach den Kontaktdaten des Vermieters erkundigen. Auf diesem Wege lässt sich vielleicht die unliebsame Forderung des aktuellen Mieters umgehen.

3. Den Kaufvertrag anfechten

Der neue Mieter hat relativ lange Zeit, gegen den Kaufvertrag juristisch vorzugehen. „Die Verjährungsfrist beträgt ab Ende des laufenden Jahres drei Jahre“, sagt Ropertz. Solange kann der Käufer einen unangemessen hohen Preis beanstanden und den Vertrag rückabwickeln. Das kann allerdings aufwendig sein: Alte Originalrechnungen müssen eingefordert, die Stücke von Experten geschätzt werden. (les)