Berlin. Die Nachtruhe zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens gilt nicht uneingeschränkt.

Auch nach 22 Uhr müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit der einen oder anderen Ruhestörung rechnen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr zwar die Nachtruhe, aber nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, darunter diese Beispiele:

Mieter haben das Recht, auch nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Ein Nachbar, der sich durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlte und behauptete, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen, erhielt vor dem Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10) eine Abfuhr. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege außerdem in der Natur der Sache, dass die Rollläden zur Nachtzeit benutzt werden. Mietern könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.

Zum normalen Gebrauch der Mietwohnung gehören auch das Betätigen von Wasserspülung und Wasserhahn sowie nächtliches Baden oder Duschen. Das ist nach 22 Uhr erlaubt. Wenn das Wasser aber dauerhaft prasselt, kann das äußerst störend für die Nachbarn sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 – [OWi] 181/90 I) beschränkte deshalb die nächtlichen Bade- und Duschzeiten auf 30 Minuten.

Auch gegenüber Kinderlärm ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine erweiterte Toleranzgrenze zu ziehen. Grundsätzlich ist der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind Störungen nach 22 Uhr hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass beispielsweise ein Baby nachts schreit (OLG Düsseldorf 9 U 218/96). dpa