Die Suche nach den richtigen Weihnachtsgeschenken artet oftmals in Stress aus. Nur die wenigsten schaffen es wohl, über das Jahr hinweg schon Präsente für Familie und Freunde zu sammeln. In den Einkaufsstraßen herrscht dann kurz vor Weihnachten dichtes Gedränge – und viele Menschen wollen nicht noch lange auf Geschenkesuche gehen.
Eine willkommene Lösung können Gutscheine sein, die man bequem online kaufen und ausdrucken oder direkt selbst basteln kann. Doch worauf kommt es beim Schenken von Gutscheinen an? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Gutscheine als Weihnachtsgeschenk: Auf was sollte geachtet werden?
„Gutscheine sind eine gute Sache. Wichtig ist dabei nur, darauf zu achten, wie lange der Gutschein einlösbar ist“, sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Wenn kein Datum auf dem Gutschein steht, bedeutet dies nicht, dass er automatisch unbegrenzt einlösbar ist“, warnt sie. In der Regel gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. „Innerhalb dieser Zeit muss man den Gutschein also einlösen.“
Wichtig ist dabei: Die Verjährungsfrist eines Gutscheins beginnt erst am Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Ein Gutschein von Juni 2022 ist also bis Dezember 2025 gültig. Viele Händler sind aber ohnehin kulant und lösen auch ältere Gutscheine ein. Verhängt ein Anbieter selbst eine Frist, darf diese nicht unangemessen kurz sein. Das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass eine Gültigkeitsdauer von nur einem Jahr unter Umständen eine "unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern" darstellt.
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Weihnachtsgeschenke: Welche Risiken gibt es bei Gutscheinen?
Das größte Risiko bei der Auswahl von Geschenken ist wohl, dass es dem oder der Beschenkten nicht gefällt. Dieses Problem umschifft man mit einem Gutschein relativ sicher. Ein tatsächlich existentes Risiko ist dagegen, dass das Geschäft, bei dem der Gutschein gekauft wurde, schließt oder pleite geht. Welche Regeln gelten dann? Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Geht ein Händler pleite, wird oft ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Ist das der Fall, können Gutscheine nicht mehr eingelöst werden. Einzige Chance: Man kann sich mit der Forderung beim Insolvenzverwalter melden. Meist erhält man, wenn überhaupt, jedoch nur einen Bruchteil des Wertes.
- Ist ein Geschäft nur dauerhaft geschlossen, nicht aber pleite, behält der Gutschein seinen Wert. In diesem Fall kann man die Auszahlung verlangen.
Wichtig ist bei Gutscheinen von diesem Fall abgesehen: Anbieter sind nicht verpflichtet, den Wert in bar auszuzahlen. Lässt sich ein Händler darauf ein, ist es reine Kulanz. Zudem sollte man bedenken, dass sich die aktuell hohe Inflation auch auf Gutscheine auswirkt: Verschenkt man zu Weihnachten einen solchen im Wert von 20 Euro, bekommt man für ihn – sollte die Inflationsrate Konstant bei den aktuellen zehn Prozent bleiben – in zwei Jahren nur noch so viel, wie heute für 16,50 Euro.
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Was gilt bei personalisierten Gutscheinen?
„Auch wenn der Name auf einem Gutschein steht, sind diese in der Regel nicht Personen gebunden“, erklärt Husemann. Gutscheine sind also übertragbar. Meist gilt der Grundsatz: Wer ihn hat, kann ihn einlösen. Ausnahmen bestehen nach Angaben der Verbraucherschützerin in der Regel nur bei großen Sportereignissen oder personalisierten Tickets. Diese dürfen häufig nicht weitergegeben werden.
(dpa/raer/nfz)
Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.
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