Berlin. Anbieter öffentlicher Internetzugänge sollen mit dem neuen WLAN-Gesetz Sicherheit bekommen. Verbraucherschützer sehen aber ein Problem.

Der Bundesrat befasst sich an diesem Freitag mit dem neuen WLAN-Gesetz. Das soll eine bessere rechtliche Grundlage für Anbieter öffentlicher Internetzugänge – sogenannter Hotspots – schaffen. Vom Bundestag war es bereits im Juni beschlossen worden. Weil sich die Länder in einer Stellungnahme positiv zu den Regierungsplänen geäußert hatten, wird mit einer Zustimmung gerechnet.

Warum gibt es überhaupt ein neues WLAN-Gesetz?

Von öffentlichen Hotspots profitieren viele Verbraucher. Betreiber von Cafés, Hotels, Restaurants oder Flughäfen können damit ihren Kunden einen kostenlosen Zugang zum Internet anbieten – ein Service in Zeiten tragbarer Mini-Computer wie Smartphone und Tablet. Doch lange rangierte Deutschland im europäischen Vergleich weit hinten. Die Zahl der öffentlichen Netzzugänge war klein. Der Grund: Hotspot-Anbieter gerieten schnell in eine rechtliche Grauzone. Wenn ein Nutzer die öffentliche Leitung missbrauchte, um illegal Inhalte herunterzuladen, drohten dem Anbieter wegen der sogenannten Störerhaftung teure Abmahnungen. Mit der Änderung des Telemediengesetzes soll jetzt rechtlich Klarheit geschaffen werden.

Was ist Störerhaftung?

Die Störerhaftung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Danach kann jemand zur Verantwortung gezogen werden, wenn er an der Verletzung eines geschützten Gutes beteiligt ist, ohne selbst Täter zu sein. Auch auf die Anbieter von Hotspots wurde die Störerhaftung bei Missbrauch durch Dritte angewandt.

Warum wurde der Gesetzentwurf kritisiert und überarbeitet?

Der vom Wirtschaftsministerium Anfang 2015 auf den Weg gebrachte Entwurf des Gesetzes sah noch vor, dass Hotspot-Betreiber eine Reihe von Auflagen erfüllen sollten. So sollten gewerbliche Anbieter ihre Router verschlüsseln und von den Nutzern schriftlich zusichern lassen, die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Kritiker sahen darin realitätsferne Hürden, die eine weitere Verbreitung öffentlicher Netzzugänge behindern. Verbände und Verbraucherschützer äußerten die Befürchtung, dass durch das Gesetz eine neue Rechtsunsicherheit für die Betreiber festgeschrieben werde. Im Bundesrat forderten mehrere Länder deutliche Korrekturen.

Sind die Zweifel nun ausgeräumt?

Weder eine Verschlüsselung, noch eine Vorschaltseite zur Registrierung der Nutzer ist mehr vorgesehen. Und: Die Inhaber des offenen Netzanschlusses „müssen die Kosten für die Abmahnung oder Unterlassung als Störer nicht mehr ersetzen“, teilt Christian Solmecke mit, Anwalt für Medienrecht aus Köln. Die Änderungen beträfen jedoch nicht die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Aber: „Die Entkräftung könnte für Hotspot-Anbieter in Zukunft sehr leicht sein. Sie müssen wohl nur noch angeben, dass sie ihr WLAN öffentlich angeboten haben“, so Solmecke.

Julian Graf, Jurist von der Verbraucherzentrale NRW, teilt diese Einschätzung und spricht von einer im Grundsatz „begrüßenswerten Änderung“. Gleichwohl erwartet Graf auch nach dem Inkrafttreten ein Problem: Gemeint ist der im Gesetz verankerte Anspruch der Rechteinhaber auf Inhaltssperren bei Verstößen. „Das müssen wir kritisch verfolgen“, sagt Graf. Denn Rechteinhaber, zum Beispiel die Inhaber von Musiklizenzen, könnten Blockaden von Netzseiten oder Domains nicht nur verlangen, sondern im Ernstfall gerichtlich anordnen lassen. „Man wird abwarten müssen, wie die Rechteinhaber damit umgehen und wie weit das dann gehen kann. Das werden am Ende wohl die Gerichte klären müssen“, sagt Graf.

Damit verbunden ist auch ein Kostenrisiko. Ignorierten Hotspot-Betreiber die Sperranordnung und verlören sie einen möglichen Prozess, „müssen sie auch die Gerichtskosten tragen, die sich am Streitwert orientieren“, so Graf.

Welche Risiken gehen für Verbraucher von offenen Hotspots aus?

Hotspots haben in der Regel keine Absicherung durch eine Verschlüsselung der Daten. „Sie sind mitunter angreifbar“, sagt Graf. Verbraucher sollten deshalb mit der Angabe persönlicher Daten vorsichtig sein. Graf: „In einem frei zugänglichen WLAN-Netz sollte zum Beispiel niemand Onlinebanking machen.“

Einen Kommentar zum Thema finden Sie hier: Internet ist Allgemeingut