Münster.

Zahlt bei einem unverheirateten Elternpaar der eine Elternteil dem Partner Unterhalt, kann er die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen – etwa dann, wenn ein Elternteil kein Arbeitseinkommen hat, weil er sich um die Kinderbetreuung kümmert“, erklärt der Bund der Steuerzahler. Für das Jahr 2017 können bis zu 8820 Euro zuzüglich Basiskrankenkassenbeiträge abgesetzt werden. Dabei wird der absetzbare Unterhalt nicht um das Kindergeld gekürzt, entschied das Finanzgerichts Münster (Az.: 14 K 2825/16 E). dpa