Berlin. Die Gewerkschaft Ufo hat einen Streik angekündigt. Dadurch kommt es zu Flugausfällen. Wir zeigen, was Kunden jetzt wissen müssen.

Die Kabinengewerkschaft Ufo hat Germanwings-Mitarbeiter zu Streiks von Montag bis Mittwoch aufgerufen.

Von Montag, 30. Dezember, 0 Uhr, bis zum 1. Januar, 24 Uhr streiken die Flugbegleiter der Lufthansa-Tochter. Weitere mögliche Streiks könnte die Gewerkschaft Ufo am 2. Januar verkünden, teilte sie am Freitag mit. Dann könnten auch die Lufthansa selbst und weitere Töchter betroffen sein.

Wir erklären, welche Rechte Fluggäste bei solchen Ausfällen haben, wie viel Geld sie bekommen können und wo sich Reisende am besten informieren sollten.

Germanwings-Mitarbeiter zum Streik aufgerufen - Das müssen Kunden jetzt wissen

Grundsätzlich gilt: Fällt ein Flug streikbedingt aus oder verspätet er sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft laut EU-Recht Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Andernfalls sollten Betroffene der Airline eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen - am besten per Mail.

Zwei bis drei Stunden halten Reiserechtsexperten dabei als Frist für angemessen. Kommt die Fluggesellschaft der Aufforderung nicht nach, können sich Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten an die Airline weiterreichen.

Die Airline muss den Passagieren eine alternative Beförderung ermöglichen, zum Beispiel durch die Umbuchung auf einen anderen Flug oder auf andere Transportwege, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Das regelt die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Fällt ein Flug definitiv aus oder ergibt sich eine Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Kunde aber auch sein Ticket zurückgeben und bekommt dann sein Geld zurück.

Häufig bieten Airlines ihren Kunden zum Beispiel kostenfreie Umbuchungen auf alternative Termine oder die Erstattung von Ticketkosten an.

Stranden Passagiere wegen des Streiks vorübergehend an Flughäfen, muss der Veranstalter oder die Fluggesellschaft sie betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Verpflegung. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen. Der Aufruf zum Streik der Germanwings-Mitarbeiter soll von Montag bis Mittwoch gelten. Die Gewerkschaft Ufo hatte schon früh mit Streiks zum Jahresende gedroht.

Wie können Kunden sich über Ausfälle informieren?

Genau genommen ist die Fluglinie in der Pflicht, den eigenen Kunden eine Annullierung früh genug mitzuteilen.

Es lohnt sich also die Internetseiten und Apps der Fluglinie oder der Flughäfen im Auge zu behalten. Immer aktuell und so gut wie störungsfrei funktioniert auch der Abruf über den Teletext der regionalen Programme der ARD.

Welche Rechte habe ich als Kunde?

Die Rechte von Fluggästen regelt EU-weit die Fluggastverordnung der Europäischen Union. Sie greift bei Flügen, die an Flughäfen in der EU beginnen oder dort enden. Sie legt auch eindeutig fest, wann Fluggäste Geld zurück bekommen und wann die Fluglinie den Reisenden ein Hotelzimmer bei längeren Verspätungen zahlen muss.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Rechte von Fluggästen zusammengefasst und unterscheidet zwischen Unterstützungsleistungen, Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen:

Unterstützungsleistungen erhalten Kunden, wenn ein Flug annulliert wird, eine Abflugverzögerung von mindestens fünf Stunden vorliegt oder ein Kunde wegen einer Überbuchung eines Fliegers nicht befördert wird. Der Fluggast kann dann zwischen folgenden Leistungen wählen:

• Erstattung des Flugpreises und keine alternative Beförderung. Die Rückforderung des Kaufpreises sollte schriftlich erfolgen. Einen Musterbrief dazu stellen die Verbraucherzentralen im Internet bereit.

• Erstattung des Preises für nicht geflogene Strecken und kostenloser Rückflug zum Ausgangsort, wenn der Gast bei einem Anschlussflug strandet.

• Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt. (Bei Verspätung besteht diese Alternative nicht)

Sollte die Fluglinie auf Forderungen des Kunden nicht zeitnah oder vor Ort reagieren, so kann der Fluggast auch selbst einen alternativen Flug buchen und sich mögliche Mehrkosten von der Fluglinie erstatten lassen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern ist jedoch im Einzelfall zu entscheiden, welche Kosten die Fluglinie zu übernehmen hat. Buche der Fluggast bei einer so genannten Billigairline, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass der Ersatzflug ebenfalls mittels eines vergleichbaren Billigfluges erfolgen muss, heißt es dort.

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    Ausgleichszahlungen werden unabhängig von den Unterstützungsleistungen gezahlt. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Fluglinie außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist. Sie ist dabei allerdings in der Beweispflicht. Wenn die Fluglinie einen Ausfall mindestens zwei Wochen vor dem Flug ankündigt – wie teilweise bei Ryanair – haben Kunden keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Den Ticketpreis gibt es dann aber trotzdem zurück. Folgende Ausgleichszahlungen gibt es:

    125 Euro gibt es bei einer Verspätung von maximal zwei Stunden auf einer Strecke von unter 1500 Kilometern.

    200 Euro gibt es bei einer Verspätung von maximal drei Stunden auf einer Strecke von über 1500 Kilometern innerhalb der EU oder 1500 bis 3500 Kilometern außerhalb.

    250 Euro gibt es bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung auf einer Strecke von unter 1500 Kilometern oder einer Verspätung am Ankunftsort von mindestens drei Stunden.

    300 Euro bekommt ein Fluggast bei einer Verspätung von maximal vier Stunden auf einer Strecke von über 3500 Kilometern.

    400 Euro erhält man bei einer Nichtbeförderung auf einem Flug von 1500 Kilometern innerhalb der EU oder 1500 bis 3000 Kilometern außerhalb.

    600 Euro gibt es bei einem Flugausfall auf einer Strecke von mindestens 3500 Kilometern.

    Betreuungsleistungen der Fluglinien werden fällig, wenn der Fluggast während seiner Reise nicht mehr umdisponieren kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er von weiter weg zum Flughafen gereist ist. Die Leistungen stehen Fluggästen zu, deren Flüge annulliert wurden oder die wegen Überbuchung nicht wahrgenommen werden konnten.

    Zudem gibt es die Leistungen bei Verspätungen, nach den Kategorien, wie sie auch für Ausgleichszahlungen gelten. Die Leistungen reichen von Essen und Getränken über das Recht auf zwei Telefonate oder E-Mails hin zu einem Hotelzimmer, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet. Die Beförderung zu dem entsprechenden Hotel muss ebenfalls die Fluglinie zahlen.

    Gelten bei Pauschalreisen andere Regeln?

    Ja, bei Pauschalreisen sieht die Rechtslage etwas anders, aber für den Reisenden ähnlich positiv aus. Haben Kunden eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht, können sie bei einer relativ kurzfristigen Annullierung auch einen Ersatzflug verlangen, müssen dem Veranstalter aber eine Frist von einigen Stunden einräumen, um zu reagieren.

    Wenn in der Frist nichts geschieht, kann der Reisende sich selbst alternative Reiserouten zum Urlaubsort suchen und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. Das gilt auch für Taxifahrten zu einem nahegelegenen anderen Flughafen oder Bahnhof.

    Was können Kunden tun, wenn Fluglinien nicht auf Beschwerden reagieren?

    Die Fluglinien sind rechtlich verpflichtet, die oben genannten Leistungen zu erbringen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass zahlreiche Fluglinien die Beschwerden der Kunden ignorieren, Korrespondenzen unnötig in die Länge ziehen oder sich darauf berufen, dass Ausfälle unvermeidlich waren.

    Sollte dies der Fall sein, bieten sowohl die Verbraucherzentralen wie auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) Hilfe an. Da die Rechtslage so eindeutig ist, könnten Fluggäste theoretisch auch selbst klagen. Neben den Verbraucherschutzorganisationen gibt es auch gewerbliche Anbieter, die sich auf Rechtsstreitigkeiten im Flugverkehr spezialisiert haben.

    Anbieter sind zum Beispiel flightright.de oder wirkaufendeinenflug.de. Letzteres Portal errechnet mit einem Algorithmus, wie erfolgreich eine Klage wäre und zahlt dem Kunden direkt Geld aus – egal wie der dann von einer Partnerkanzlei geführte Prozess gegen die Fluglinie ausgeht. Der Fluggast tritt quasi sein Recht an den Dienstleister ab.

    Steht Betroffenen eine Entschädigung zu?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) befand 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Folge: Die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere bekamen keine Entschädigung (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11). Jedoch muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Bislang ist dieses Urteil jedoch nicht unbedingt auf reguläre Streiks übertragbar - das muss der EuGH noch klären.

    Die Verbraucherzentralen raten: Wer vorsorglich Entschädigung beantragt, hat im Fall einer für Verbraucher positiven Entscheidung dieser Frage eine gute Ausgangslage, Geld zu bekommen. (mit dpa)