Berlin. Mindestlohn, Urlaub, Kündigungsschutz: Viele Arbeitnehmer bekommen nicht, was ihnen zusteht.

Fast acht Millionen Deutsche haben einen Minijob – für gut fünf Millionen ist es sogar ihr einziger Broterwerb. Doch viele Minijobber bekommen nicht, was ihnen zusteht. Das hat in diesem Jahr wieder eine Studie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung gezeigt. Danach erhielt nur knapp jeder zweite Minijobber den gesetzlichen Mindestlohn. Und viele werden auch um die ihnen zustehenden Sozialleistungen wie Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht.

Wie viel Lohn für wie viel Arbeit?

450 Euro ist nach wie vor die magische Grenze, bis zu der Staat und Sozialkassen auf einen Großteil der Steuern und Abgaben verzichten, die bei normalen Arbeitsverhältnissen anfallen. Den begünstigten Zuverdienst gibt es nur in einem sehr engen Rahmen: Aus zwölf Monatslöhnen von 450 Euro ergibt sich eine Jahressumme von 5400 Euro als absolute Höchstgrenze.

Immerhin: Neuerdings darf der Minijobber in drei Monaten pro Jahr (bislang zwei Monate) mehr als 450 Euro verdienen, ohne dass die Schwelle zur vollen Abgabenpflicht überschritten wird. Aber alles – auch der Lohn für Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld – geht in die Gesamtberechnung ein. Egal wie sich die Summe zusammensetzt: Am Ende dürfen nicht mehr als 5400 Euro zusammenkommen. Wer ausschließlich als Minijobber arbeitet, kann auch zwei (oder mehr) Jobs ausüben, solange die 5400 Euro nicht überschritten werden.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Der Arbeitgeber muss jede Arbeitsstunde mit 8,84 Euro entlohnen. Der Rahmen von 450 Euro ist also mit 50,9 Stunden pro Monat ausgeschöpft.

Was bleibt nach allen Abzügen?

Ganz ohne Steuern und Sozialabgaben geht es auch beim Minijob nicht. Wer aber nur seinen Minijob als Einkommensquelle hat und mit seinen Einnahmen innerhalb des Freibetrags von 8820 Euro bleibt, zahlt in den Steuerklassen I bis IV keine Einkommensteuer. In den meisten anderen Fällen ist die pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber am günstigsten und einfachsten. Er zahlt für Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zwei Prozent vom Lohn an die Minijob-Zentrale, bei 450 Euro also neun Euro.

Der Arbeitgeber kann die Summe aus eigener Tasche bezahlen oder auch vom Lohn einbehalten und an die Minijob-Zentrale weiterleiten. So oder so: Ist die Pauschalsteuer bezahlt, ist das Finanzamt zufrieden. Nach Abzug der Steuer bleiben dem Minijobber also noch 441 Euro übrig. Allerdings werden auch noch Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Wie hoch die ausfallen, hängt davon ab, ob der Minijobber im gewerblichen Bereich oder privat beschäftigt ist.

Im gewerblichen Bereich sieht die Rechnung so aus: Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,7 Prozent. Davon trägt der Arbeitnehmer 3,7. Abgezogen wird also nur der Arbeitnehmeranteil: 3,7 Prozent von 450 Euro gleich 16,65 Euro. Von den 441 Euro nach Steuerabzug bleiben am Ende also noch 424,35 Euro übrig.

Wie viel Urlaub haben Minijobber?

Bezahlter Erholungsurlaub – das ist vom Gesetz her auch für Minijobber eine Selbstverständlichkeit. Wie viele Urlaubstage genommen werden können, richtet sich danach, an wie vielen Tagen der Minijobber arbeitet. Wie viele Stunden am Tag geleistet werden, ist dabei egal. Die Faustregel: Man multipliziert die Arbeitstage pro Woche mit vier und kommt so auf den jährlichen Urlaubsanspruch.

Warum mal vier? Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage wird mit 24 multipliziert (24 Tage sind der gesetzliche Urlaubsanspruch) und anschließend durch sechs geteilt (das sind die wöchentlichen Werktage nach dem Bundesurlaubsgesetz). Wenn Frau T. also acht Stunden pro Woche arbeitet und die Arbeit auf zwei Tage aufteilt, hat sie auf acht Urlaubstage Anspruch: Zwei Arbeitstage pro Woche mal 24, geteilt durch sechs – macht acht. Herr B. dagegen, der ebenfalls acht Wochenstunden arbeitet, dies aber auf vier Tage verteilt, bekommt 16 Urlaubstage: Vier Arbeitstage pro Woche mal 24, geteilt durch sechs – ergibt 16. Feiertage zählen auch für Minijobber voll mit – sie dürfen nicht einfach vor- oder nachgearbeitet werden, ohne dass diese Zeit als Überstunden angerechnet wird.

Wie ist Krankheit abgesichert?

Wie bei anderen Arbeitnehmern auch, muss der Arbeitgeber dem Minijobber sechs Wochen lang seinen Lohn weiterzahlen. Danach aber sind Minijobber gegenüber anderen Arbeitnehmern im Nachteil: Sie müssen auch Krankenkassenbeiträge entrichten, einen Anspruch auf Krankengeld erwerben sie dadurch aber nicht. Die Krankenkasse zahlt ausschließlich Festangestellten ab dem 42. Tag Krankengeld.

Worauf Minijobber dringend bestehen sollten: dass der Arbeitgeber sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anmeldet (wozu er rechtlich auch verpflichtet ist). Nur dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten, die durch Unfälle bei der Arbeit oder durch Berufskrankheiten entstehen.