München.

Ein Testament soll Streitigkeiten zwischen Angehörigen vermeiden. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser eine Person bestimmt, die zuverlässig festgestellt werden kann. Der Erblasser sollte den oder die Erben deshalb namentlich benennen, teilt das Deutsche Forum für Erbrecht mit. Zwar bestehe dazu keine Pflicht, allgemeine Formulierungen wie „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten gepflegt hat“ könnten aber zu Verwechslungen führen und unwirksam sein. dpa