Berlin. Das Internet macht einen Zweitjob als Händler oder Dienstleister attraktiver. Doch es gibt viele Vorschriften.

Der eine will seine Erfindung versilbern, der andere will
zu Einkommen oder Rente eine Kleinigkeit hinzuverdienen: Die
Motive für den Weg in die nebenberufliche Selbständigkeit sind vielfältig. Auf der Online-Verkaufsplattform Ebay zum Beispiel tummeln sich längst etliche Anbieter, die über das gelegentliche Handeln mit Waren hinausgewachsen sind.

Das Internet macht die Existenz als Teilzeit-Unternehmer für viele attraktiv. Das belegen auch die Ergebnisse des KfW-Gründungsmonitors 2016. Von den 763 000 Existenzgründungen des Jahres 2015 entfielen 479 000 auf sogenannte Nebenerwerbsgründer. Oft probieren angehende Selbständige auf diese Weise aus, ob ihre Idee wirtschaftlich tragfähig sein könnte.

Die erste Hürde ist dabei der Arbeitgeber. Grundsätzlich dürfen Beschäftigte nebenher einer zweiten Tätigkeit nachgehen. Es gibt allerdings Einschränkungen der freien Berufswahl. Bedienstete in Ämtern und Behörden müssen sich einen Zweitjob genehmigen lassen. Darüber hinaus darf der Gründer seinem Chef keine Konkurrenz machen oder seine Aufgaben nur noch mit halber Kraft angehen.

Mitunter sind Regelungen zum Nebenerwerb auch im Arbeits-, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung niedergeschrieben. „Um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbständige Nebentätigkeit zu sprechen“, rät die Industrie- und Handelskammer Leipzig.

Als Nebentätigkeit gilt ein Job, der nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle bedarf. Deutlicher wird die Abgrenzung umgekehrt, bei der Definition des Haupterwerbs. Die Selbständigkeit wird zum Hauptberuf, wenn sie vom Zeitaufwand und der Höhe des Gewinns den regulären Beruf abhängt. Auch wenn jemand eingestellt wird oder mehrere
Minijobber angeheuert werden, gehen die Behörden von einer hauptberuflichen Selbständigkeit aus. Der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenjob kann sich erheblich auswirken, etwa bei der sozialen Absicherung.

Unklar ist mitunter, wo der Übergang zwischen reinem Hobby, Gelegenheitseinkommen und einer gewerblichen Tätigkeit besteht. Die Rechtsprechung urteilt nach Erfahrung des Internet-Auktionshauses Ebay recht unterschiedlich. „Mal stufte ein Gericht eine Mutter als gewerblich ein, weil sie in einem Monat 80 gebrauchte Kleidungsstücke ihrer vier Kinder angeboten hatte“, erläutert die Handelsplattform. Mal sei ein Anbieter trotz 1700 Bewertungen Hobby-Händler vor den Augen der Richter geblieben. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Andernfalls droht Ärger mit dem Fiskus oder mit Abmahnanwälten.

Das Finanzamt hält auch bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit die Hand auf. Teilzeit-Unternehmer müssen ihre Gewinne versteuern. Bis zu einem Umsatz von 17 500 Euro im Jahr gilt eine Kleinunternehmerregelung. Hier reicht dem Amt eine formlose Gewinnermittlung. Bei höheren Betriebseinnahmen muss eine Einnahmeüberschussrechnung erstellt werden, bei der die Einnahmen und Ausgaben detaillierter aufgeführt werden. Kleinunternehmer können eine Umsatzsteuerbefreiung nutzen. Doch ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Besuch beim Steuerberater ist zur Klärung der individuell besten Strategie sinnvoll.

Ein Vorteil des Teilzeit-Unternehmers ist die soziale Absicher-
ung, die der Hauptberuf bietet. So werden zunächst keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung fällig. Das ändert sich, wenn der Nebenjob zum Hauptjob wird oder das Teilzeit-Unternehmen mit Angestellten arbeitet. Dann muss der Selbständige seine Versicherung bezahlen und dabei auch den Arbeitgeberanteil selbst tragen.

Bürokratie wartet auch bei der Genehmigung der selbständigen Tätigkeit. Für gewerbliche Firmen, etwa einen Online-Shop, wird ein Gewerbeschein der Kommune benötigt. In der Regel ist dafür das Ordnungsamt zuständig. Die Gebühr dafür beträgt bis zu 40 Euro. Kostenlos melden sich Freiberufler wie etwa Werbe-
texter bei den Behörden an. Sie wenden sich an das Finanzamt und lassen sich dort eine Steuernummer zuteilen.

Aufpassen müssen auch Arbeitslose oder Studenten, die sich nebenher selbständig machen. Sie dürfen sich wöchentlich maximal 15 bzw. 20 Stunden um die Firma kümmern. Gewinne, die über die Grenze von 165 Euro hinausgehen, werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.