Berlin. Weil Bafög oder Zuschuss der Eltern nicht reichen, jobben viele Studenten nebenher. Wer aufpasst, kann böse Überraschungen vermeiden.

Kellnern, Nachhilfe geben, im Supermarkt Regale einräumen – klassische Nebenjobs für Studenten, die sich damit ihr Studium finanzieren. Zum Start ins neue Wintersemester wird der Zuverdienst für Tausende Studenten wieder aktuell. Wir zeigen, welche Chancen und Risiken es gibt, wenn man den Studentenjob auf eine solide rechtliche Basis stellen will – und für wen sich diese beiden Wege lohnen.

Minijob und Werkstudent – dies sind laut dem Lobbyverband „Die Führungskräfte“ die zwei am häufigsten anzutreffenden Beschäftigungsformen für studentische Nebenjobs. Ein Vergleich:

• Was bietet der Minijob?

„Der Minijob ist der unproblematischste unter den Studentenjobs“, so ein Sprecher der Minijob-Bundeszentrale in Bochum. Er wendet sich vor allem an diejenigen, denen wenig Zeit für die Nebentätigkeit zur Verfügung steht oder die sich nur ein wenig dazuverdienen wollen. Minijob bedeutet, dass man entweder bis zu 450 Euro monatlich verdient, oder bis zu 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate am Stück im Kalenderjahr arbeitet. Letzteres nennt sich dann „kurzfristige Beschäftigung“.

Der Vorteil: In beiden Fällen fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Auch die Zuverdienstgrenze beim Bafög ist mit Start des Wintersemesters 2016/17 so geregelt, dass die jährliche Obergrenze von 5400 Euro für den Minijob so angelegt ist, dass ein Minijobber keine Abzüge von der staatlichen Studienförderung fürchten muss. Allerdings: Ab 451 Euro im Monat ist das Finanzamt im Spiel.

• Wann lohnt sich der Job als Werkstudent?

„Der Werkstudent beginnt, wo der Minijob aufhört“, so die Minijob-Zentrale. Heißt: Statt der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 5400 Euro beim Minijob ist das Einkommen beim Werkstudenten – theoretisch – unbegrenzt.

Trotzdem dürfte der steuerliche Grundfreibetrag von aktuell 8652 Euro im Jahr in den meisten Fällen nicht überschritten werden. Denn: „Die Werkstudentenregelung gilt nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten“, mahnt das Deutsche Studentenwerk.

Weiterer Vorteil: Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht lediglich Rentenversicherungspflicht. Und auch die Arbeitgeber können profitieren. „Unternehmen nutzen die Möglichkeit, Werkstudenten einzusetzen insbesondere gern, um zukünftigen Nachwuchs zu rekrutieren ohne sofort volle Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen“, so der Führungskräfte-Verband.

• Die vier goldenen Regeln für Werkstudenten

Allerdings ist auch Vorsicht geboten. Um in den Genuss des Werkstudentenprivilegs zu kommen, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Man muss an einer Hochschule eingeschrieben sein, darf kein Langzeitstudent sein, nur 20 Stunden pro Woche arbeiten und das Studium muss im Vordergrund stehen.

„Fehlt es nur an einer Voraussetzung oder fällt eine Voraussetzung während der Beschäftigungszeit weg, verliert der Studierende das Werkstudentenprivileg“, mahnte der Führungskräfte-Verband, „mit sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für ihn und seinen Arbeitgeber.“ Und dann kann der Nebenjob teuer werden.