Wolfsburg. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab. Die klagte. Das Landessozialgericht urteilt: Der Bescheid ist fehlerfrei.

Wer beim Jobcenter Arbeitslosengeld (ALG) II (bekannt als „Hartz IV“) beantragt, muss zunächst eigenes Vermögen verwerten, ehe er Leistungen kassiert. Davon ausgenommen ist das Auto, sofern es nicht mehr als 7500 Euro wert ist. Eine Wolfsburger Familie, die einen neueren, gebrauchten VW Golf (Wert 11 000 Euro) besitzt, addierte den Auto-Freibetrag zweier erwachsener Familienmitglieder zusammen – kam so auf 15 000 Euro. So funktioniert das nicht, stellte das Landessozialgericht in Celle klar.

Der Vater war arbeitslos und bezog bis Ende Juni 2015 ALG I. Zum 1. Juli 2015 beantragten er, seine Frau und ihre Tochter ALG II. Für die Berechnung werden Autos ausgenommen, um Betroffenen nicht die Möglichkeit zu nehmen, einen Job anzunehmen oder fortzuführen – allerdings gilt besagte Wertgrenze. Ist ein Auto mehr wert als 7500 Euro, muss es für den Lebensunterhalt verwendet werden, ehe ALG II gezahlt wird.

Das Jobcenter Wolfsburg hatte den ALG II-Antrag der Familie abgelehnt, die daraufhin klagte. Damit hatte sie bereits vor dem Sozialgericht Braunschweig keinen Erfolg. Diese Entscheidung wurde nun vom Landessozialgericht bestätigte. Laut Sozialgesetz wird ein Fahrzeug jeweils an eine erwerbsfähige Person geknüpft. Abstrakte oder addierte Freibeträge sind nicht vorgesehen. Die Mobilität des Menschen solle geschützt werden – nicht sein Vermögen.

Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Wolfsburger Familie zwei Kapitallebensversicherungen zum Rückkaufwert von 15 500 Euro besitzen. Auch diese müsste sie zunächst zu Geld machen, ehe sie Ansprüche geltend machen kann.