Berlin. Unfälle mit Hobby-Drohnen werden immer häufiger. Sie geraten auch in die Nähe von Flugzeugen. Nun soll es strengere Vorschriften geben.

In Großbritannien hat der Internethändler Amazon im Weihnachtsgeschäft erstmals eine Bestellung vollautomatisch per Drohne ausgeliefert. In Frankreich fliegen Paketdrohen bereits im Linienverkehr. Und in Deutschland wollen Feuerwehren mit Hilfe von Drohnen Brandherde beobachten und nach Personen suchen. Auf Plantagen in Thüringen sollen die Fluggeräte sogar Samen für Bäume mit Druckluft in den Boden schießen.

Geschätzt eine halbe Million Drohnen unterschiedlichster Größe fliegt bereits am deutschen Himmel. Bei Privatleuten beliebt sind sogenannte Multikopter, die mit Kameras ausgestattet und mit dem Handy bedient werden können.

Nicht selten kommt es dabei zu gefährlichen Situationen. So stieß im November eine zwei Kilo schwere Drohne gegen den Münchner Fernsehturm, stürzte aus 180 Meter Höhe zu Boden und schlug direkt neben einer vierköpfigen Familie auf. Inzwischen häufen sich auch Meldungen, dass die ferngesteuerten Geräte in die Nähe von Passagierflugzeugen geraten.

Ausnahme in der Flughöhe nur auf Luftsport-Plätzen

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hat daraus die Konsequenzen gezogen und strenge Vorschriften für den Betrieb von Drohnen erlassen. In der nächsten Woche will er seine Ministerkollegen im Bundeskabinett über seine Drohnen-Verordnung informieren. Das 36-seitige Papier mit dem Titel „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ liegt dieser Redaktion vor.

Darin ist festgeschrieben, dass die ferngesteuerten Fluggeräte generell nur noch maximal 100 Meter hoch fliegen dürfen, es sei denn, sie bewegen sich über einem Gelände, „für das einem Luftsportverein eine allgemeine Erlaubnis zu Aufstieg von Flugmodellen erteilt“ worden ist.

Vor allem um diese Passage hatten Dobrindts Leute lange mit ihren Kollegen im Bundesverteidigungsministerium gerungen. Die Beamten dort wollten nur 50 Meter Flughöhe zulassen, um Kollisionen mit tieffliegenden Militärmaschinen zu vermeiden. „Fast jeder Kirchturm ist höher als 50 Meter“, empörte sich ein hoher Vertreter aus dem Verkehrsressort. Nun gibt es einen Kompromiss: In zwei Jahren soll ein Bericht zusammenfassen, ob es Probleme mit Drohnen gab, die in einer Höhe zwischen 50 und 100 Metern flogen.

Luftraum über Bundesstraßen ist gesperrt

Außer der generellen Flughöhe sieht die Verordnung weitere Flugverbote vor, um Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die Privatsphäre anderer Bürger zu vermeiden. Tabu sind beispielsweise Flüge über Menschenmengen und über den Einsatzorten von Polizei und Rettungsdiensten. Auch über Industrieanlagen und Gefängnissen herrscht ein Flugverbot, ebenso über Ministerien, Parlamenten und anderen Behörden. Gesperrt ist auch der Luftraum über Bundesstraßen und Bahngleise. In allen diesen Fällen gilt außerdem, dass die Drohne einen seitlichen Abstand von 100 Metern einhalten muss.

Damit Nachbarn sich nicht gegenseitig belästigen, dürfen die Geräte nicht über Wohngrundstücken fliegen. Dieses Verbot gilt bereits ab 250 Gramm Gewicht und, so steht es in der Verordnung, wenn die Drohnen „optische, akustische oder Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen können“.

Stimmt der Grundstückseigentümer zu, gilt das Verbot natürlich nicht. Drohnen mit bis zu fünf Kilo Gewicht müssen „in Sichtweite“ betrieben werden. Drohnen mit mehr als 25 Kilo Gewicht sind ganz verboten. Ausnahmen sollen aber möglich sein – zum Beispiel für die Land- oder Forstwirtschaft.

Führerschein für den Drohnenflug

Wer eine mehr als zwei Kilo schwere Drohne starten lassen will, muss ab dem 1. Oktober 2017 mindestens 14 Jahre alt sein und eine Art Führerschein haben. Konkret geht es um eine „Bescheinigung“ über Kenntnisse in den Bereichen Navigation, Luftrecht und Flugbetrieb. Jeder „anerkannte Luftsportverband“, so heißt es in der Verordnung, soll das „formlos“ bestätigen können. Die Bescheinigung ist fünf Jahre gültig.

Wer sein „Flugmodell“ – so heißen hobbymäßig betriebene Drohnen im Amtsdeutsch – auf einem Modellflugplatz starten lässt, braucht keinen Führerschein. Gewerbsmäßige Drohnen-Piloten dagegen müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine Prüfung bei einer „vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle“ ablegen. Auch diese Bescheinigung gilt fünf Jahre.

Damit bei Unfällen und Schäden der Besitzer einer Drohne festgestellt werden kann, muss jedes Exemplar, das mehr als 250 Gramm wiegt, eine feuerfeste Plakette haben. Darauf müssen Name und Adresse des Besitzers stehen. Bisher gilt diese Pflicht für Drohnen ab fünf Kilo. Ein Register über die in Deutschland fliegenden Drohnen soll es nicht geben.

Ohne die neuen Regelungen könnte der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen eine zunehmende Gefahr“ darstellen, heißt es in der Verordnung. Der Bundesrat muss den Vorschriften in den nächsten Wochen noch zustimmen.