Berlin.

Ein Eigentümer darf einen blickdichten Zaun auf seinem Grundstück errichten, auch wenn der unmittelbare Nachbar damit nicht einverstanden ist. Denn eine solche Anlage ist nicht in jedem Fall eine Verunstaltung. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: VG 13 K 122.16), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Zudem habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Das dürfe nicht unterlaufen werden. dpa