Berlin. Der Vermieter darf allerdings nicht vorgeben, wie die Pflege konkret auszusehen hat.

Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten in der Regel als mitvermietet. Es sei denn, im Mietvertrag wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Anders bei Mehrfamilienhäusern: Hier ist der Garten nur mitvermietet, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so steht. Vier wichtige Punkte:

Kosten : Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 11 S 81/01) aber nicht die Ausgaben für die Gartengeräte. Nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen sind umlagefähig.

Pflege: Muss der mitvermietete Garten laut Mietvertrag vom Mieter gepflegt werden, heißt das vor allem Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. Normalerweise ist der Mieter nur für einfache Arbeiten verantwortlich, befanden die Landgerichte Siegen (Az.: 3 S 211/90) und Detmold (Az.: 2 S 180/88).

Lärm: An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer oder Graskantenschneider dürfen werktags nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Gestaltung: Der Vermieter darf dem Mieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Der Vermieter hat kein Direktionsrecht, entschied das Landgericht Köln (Az.: 1 S 119/09). Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und -pflege entwickelt. So kann es passieren, dass sich der beim Vertragsbeginn überlassene englische Rasen im Laufe der Mietzeit zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelt. dpa