Augsburg.

Taubendreck auf dem Balkon stört Mieter. Der Vermieter muss sich darum kümmern, wenn die Gestaltung der Fassade die Tauben anlockt. Das gilt, wenn die Vögel beispielsweise durch Solaranlagen auf dem Flachdach geeignete Nistplätze finden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichtes Augsburg hervorgeht (Az.: 17 C 4796/15). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“. Ein Mieter beschwerte sich bei seinem Vermieter: Der Kot der Vögel, die auf dem Rand des Flachdaches saßen, landete direkt auf seinem Balkon. Der Vermieter weigerte sich, Taubenstacheln anzubringen. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig teuer – das sahen die Richter anders. dpa