München. Aber: Voraussetzung ist ein „Vermietungswille“.

Vermieter können laufende Kosten für ihre Immobilie bei vorübergehendem Leerstand als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Berücksichtigt werden die Kosten aber nur dann, wenn tatsächlich eine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht.

Steht die Wohnung leer, weil die Eigentumsanlage heruntergekommen ist, muss das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, befand der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az.: IX R 17/16), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 12, 2017) berichtet. Das gilt auch, wenn der Eigentümer den schlechten Zustand der Wohnanlage nicht verantwortet.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Wohnung in einer maroden Wohnanlage gekauft. Die Wohnung war vermietet, stand später aber leer. Sanierungsarbeiten scheiterten über 17 Jahre hinweg, auch wegen Beschlussunfähigkeit auf den Versammlungen.

Vermietungsbemühungen des Klägers blieben erfolglos. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte er negative Einkünfte geltend, was das Finanzamt ablehnte. Der BFH urteilte, die steuerliche Anerkennung setze den „fortbestehenden Vermietungswillen des Steuerpflichtigen“ voraus. Da es hier dem Eigentümer nicht möglich sei, seine Wohnung in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, fehle der Wille in diesem Fall. dpa