Bonn.

Wer eine Hecke stark stutzen oder einen Strauch entfernen will, muss sich sputen: Laut Bundesnaturschutzgesetz dürfen Gartenbesitzer vom 1. März bis 30. September Rodungsarbeiten nicht vornehmen. Betroffen davon ist das Roden, Schneiden und Zerstören von Hecken, Gebüschen sowie Röhricht in der freien Landschaft und in Siedlungsbereichen, wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erläutert. Erlaubt sind aber auch das Frühjahr und den Sommer über sogenannte Form- und Pflegeschnitte.