Schleswig. Bei dauerhaftem Campen gilt es als Zweitwohnsitz.

Zweitwohnungssteuer kann auch für ein mobiles Heim fällig werden. Das gilt zumindest dann, wenn es dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt wird, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig (Az:. 2 A 186/15), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 3, 2017) berichtet. Dass ein Mobilheim nicht zwingend mit dem Grund und Boden verbunden ist, sahen die Richter als unerheblich an.

Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer sein gut 26 Quadratmeter großes Mobilheim auf einem Campingplatz abgestellt. Es bestand aus einer Holz- und
Presspappenkonstruktion, war nicht beheizbar, aber mit einer Sanitäreinrichtung und Kochgelegenheit ausgestattet. Das zuständige Finanzamt stufte das abgestellte Gefährt als sonstiges bebautes Grundstück ein und verlangte Zweitwohnungssteuer dafür. Der Eigentümer legte gegen den Steuerbescheid Widerspruch ein. Doch auch vor dem Verwaltungsgericht scheiterte er: Die Richter sahen keinen Grund, den Steuerbescheid zu beanstanden. Bei dem Mobilheim handele es sich eindeutig um eine Zweitwohnung, entschieden sie in dem Verfahren. Da es dauerhaft abgestellt wurde, betreibe der Eigentümer damit einen Aufwand, der mit einer Wohnung in einem Gebäude vergleichbar ist. dpa