Gera. Eigentümergemeinschaft muss aber zustimmen.

Der Verwalter kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Kosten für einen Rechtsstreit in Rechnung stellen. Dafür muss er aber einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen oder eine entsprechende Regelung im Verwaltervertrag aufnehmen. Es ist auch zulässig, dass sich der Verwalter dabei von einem Rechtsanwalt helfen lässt, befand das Landgericht Gera (Az.: 5 S 225/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mitglied einer WEG gegen einen Beschluss gewehrt, in dem eine Rechnung des Verwalters mehrheitlich genehmigt wurde. Der Verwalter stellte hier seinen Aufwand für die Beteiligung an einem Klageverfahren gegen die Gemeinschaft mit rund 1000 Euro in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, dass weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag eine Grundlage zur Erstellung dieser Rechnung resultiere.

Das sah das Landgericht anders: Der Beschluss entspreche im Wesentlichen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Verwalter kann sich auch für den Fall, dass er verklagt wird, eine Zusatzvergütung zahlen lassen. Die im Verwaltervertrag enthaltene Regelung widerspreche nicht gesetzlichen Vorschriften. dpa