Heidelberg. Ohne Fristverlängerung verfallen die Urlaubstage.

Konnten Berufstätige ihren Urlaub aus 2016 aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen, sollten sie jetzt aktiv werden. „In vielen Fällen müssen Beschäftigte die freien Tage aus 2016 bis zum 31. März nehmen“, erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Machen sie das nicht, verfällt der Urlaub ersatzlos. Etwas anderes kann gelten, wenn Arbeitgeber und -nehmer eine längere Frist vereinbart haben. Zudem gibt es bestimmte Ausnahmen, sagt Eckert. Kann jemand seinen Urlaub wegen einer Langzeiterkrankung in 2016 nicht ganz nehmen, gilt die enge Frist nicht. dpa